Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten

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Kantonen überlassen bleiben; sie können bereits heute neben der Hundesteuer auch eine Lenkungsabgabe vorsehen.

2.7.4 Frage der Haftpflicht

National- und Ständerat hatten 2006 zwei Motionen angenommen, die eine verschärfte Haftung für Halter und Halterinnen von gefährlichen Hunden forderten (vgl. Ziff. 2.3). Inzwischen ist der Bundesrat in dieser Frage aktiv geworden und beauftragte am 17. Januar 2007 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, eine Teilrevision des Obligationenrechts auszuarbeiten. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, klammert der vorliegende Entwurf zu einer Änderung des Tierschutzgesetzes die Frage der Haftpflicht aus.

2.8 Nichteintreten: Begründung der Minderheit

Eine Kommissionsminderheit wendet sich grundsätzlich gegen die Vorlage. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird als unausgereift und widersprüchlich bezeichnet. Eine Verfassungsänderung sei nicht angemessen, vielmehr seien Verbesserungen auf dem Verordnungswege und bei der Haftung der Hundehalter anzustreben. Die geforderten Massnahmen würden zu massiven Einschränkungen für die Hundehalter führen, aber trotzdem keine Sicherheit garantieren.

Hundehalter seien über Anpassungen im Bereich der Haftpflicht gemäss der Absicht des Bundesrates vermehrt in Pflicht zu nehmen (vgl. Ziff. 2.7.4). Die Vorgabe von Schutzbestimmungen bezüglich der Haltung der Hunde sei hingegen Sache der Kantone.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Artikel 80 Absatz 2bis der Bundesverfassung

3.1.1 Rechtsnatur der neuen Bundeskompetenz

Angesichts der Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs von Artikel 80 über die Hunde hinaus auf alle Tiere, welche von Menschen gehalten werden, ist es angezeigt, die Gesetzgebungskompetenz nicht als Auftrag, sondern lediglich als Ermächtigung zu formulieren. Auf diese Weise wird dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, von der umfassenden Kompetenz vorläufig nur in Bezug auf die Hunde Gebrauch zu machen und allfällige weitere Regelungen in Bezug auf andere Tiere für einen späteren Zeitpunkt vorzubehalten.

Von einem Gesetzgebungsauftrag an den Bund wird abgesehen, weil dies den Gesetzgeber verpflichten würde, seine Kompetenz auszuschöpfen und die Verfassungsnorm umfassend zu konkretisieren. Es macht jedoch keinen Sinn, bereits heute Regelungen zu treffen für Situationen, deren Gefahrenpotential nicht hinreichend bekannt ist.

Hinsichtlich des Umfangs der Bundeskompetenz ist festzuhalten, dass es sich bei der neuen Bestimmung um eine konkurrierende und umfassende