Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten

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Kantonsregierung oder dem zuständigen Departement noch erstellt werden. Der Kanton Luzern hat ebenfalls ein neues Hundegesetz, das indessen keine rassenspezifischen Massnahmen enthält.

Die restriktivste Regelung kennt der Kanton Wallis. Seit Dezember 2005 ist das Halten von 12 Hunderassen auf dem Kantonsgebiet verboten. Hunde dieser Rassen dürfen sich im Wallis höchstens 30 Tage aufhalten und unterstehen einer Leinen- und Maulkorbpflicht. Mit Ausnahme des Kantons Freiburg, der Hunde des Typs Pitbull verboten hat, bestehen keine weiteren Rasseverbote.

2.5 Gesetzliche Regelungen in Europa

Die Regelung der vorbeugenden Massnahmen gegen Bissverletzungen durch Hunde ist in der EU den Mitgliedstaaten überlassen.

Deutschland verbietet den Import und die Züchtung von Pitbulls, American Staffordshire Terriers, Staffordshire Terriers und Bullterriers. In den Bundesländern bestehen zum Teil weitere Listen mit Rassen, für die Einschränkungen wie Maulkorb- und Leinenzwang sowie verbotene Zonen gelten. Viele Gemeinden erhöhten die Hundesteuer für Kampfhunde drastisch, teilweise bis auf den zehn- bis zwanzigfachen Satz.

Österreich kennt keine nationalen Bestimmungen.

Italien verbietet generell, durch Zucht und Dressur die Aggression zu steigern. Es besteht eine Rassenliste, die Hunde der Typen Pitbull, Schäfer und Rottweiler umfassen. Im öffentlichen Raum gilt allgemein der Leinen- und teilweise der Maulkorbzwang. Personen unter 18 Jahren oder solche mit bestimmten Vorstrafen dürfen keine Hunde halten, die auf der Rassenliste aufgeführt sind. Der Veterinärdienst erfasst die gefährlichen Hunde in einer Datenbank.

Frankreich will weiterfristig den Pitbull und ähnliche Rassetypen verbieten. Bereits heute müssen solche Hunde sterilisiert oder kastriert werden. Für American Staffordshire Terrier und Rottweiler und weitere Rassen bestehen Anforderungen an die Halter (Alter, Prüfen der Vorstrafen) und Leinen- sowie Maulkorbpflicht.

Das Fürstentum Liechtenstein hat Ende 2006 in einer Volksabstimmung einer Änderung des Hundegesetzes zugestimmt. Die Gesetzesänderung trägt der Gefährdung des Menschen durch vorbeugende Massnahmen Rechnung. Für alle Hunde gelten Vorschriften über die Zucht, die Haltung und die Sozialisierung. Auf verkehrsreichen Strassen, bei Schulanlagen und an weiteren Orten müssen die Hunde an der Leine geführt werden. Es werden die Orte mit Betretungsverbot bezeichnet und den Gemeinden die Kompetenz eingeräumt, weitere Anleingebote und Betretungsverbote zu erlassen. Es muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Eine von der Regierung zu erstellende Liste definiert die potentiell gefährlichen Hunde. Für diese ist eine Haltebewilligung vorgeschrieben, geknüpft an Handlungsfähigkeit, Leumund, Sachkunde und Herkunft des Hundes aus kynologisch anerkannter Zucht. Die Listenhunde müssen an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Von dieser besonderen Anlein- und Maulkorbpflicht können die Hunde durch erfolgreiche Absolvierung einer Sozialverträglichkeitsprüfung befreit werden.