Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten
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gemeinsam hat: der Umgang mit bestimmten Waren oder Gegenständen (Buchstabe a), die Bekämpfung bestimmter Krankheiten (Buchstabe b) und der Schutz vor ionisierenden Strahlen (Buchstabe c).
3.2 Tierschutzgesetz
Art. 1 Zweck
Der geänderte Artikel 80 BV wird zusätzlich zum Tierschutz auch eine Bestimmung zum Schutz des Menschen enthalten. Die Regelung der beiden Zweckbestimmungen im gleichen Verfassungsartikel und im gleichen Gesetz bietet Gewähr für kohärente Ausführungsbestimmungen und stellt sicher, dass die Kontrollen und Massnahmen durch die gleiche Behörde (Art. 33; kant. Veterinäramt) und nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 23 und 24) erfolgt.
Die beiden Zielsetzungen, der Tierschutz und der Schutz des Menschen, sind teilweise deckungsgleich. So stellen aggressive Hunde häufig eine Gefahr für Mensch und Tier dar. Und die Zucht von Hunden auf Aggression stellt eine Abnormität im Sinne von Artikel 10 dar, die mit der Würde der Kreatur nicht vereinbar ist.
Die neuen Bestimmungen können auch einen Zielkonflikt auslösen: Die Leinenpflicht kann im Widerspruch zur Vorschrift stehen, einem Tier die notwendige Bewegungsfreiheit zu gewähren (Art. 6 Abs. 1); vgl. dazu die Erläuterungen zu Artikel 21e.
Art. 21a Einteilung der Hunde nach Gefährlichkeit
Wissenschaftliche Studien17 haben gezeigt, dass es nicht möglich ist, die Häufigkeit von Bissverletzungen bestimmten Kategorien von Hunden eindeutig zuzuordnen. Das Verhalten des Hundes ist nicht nur durch die Erbmasse, sondern auch durch seine Lebensumstände (Erziehung, Abrichtung, Haltung) bestimmt. Immerhin gibt es deutliche Hinweise, dass von grossen Hunden Verletzungen mit höherem Schweregrad verursacht werden. Auch haben sich bestimmte Rassentypen, so der Pitbull, im Allgemeinen als besonders aggressiv erwiesen, vermutlich, weil sie in einem kriminellen Umfeld als Markenzeichen aufgebaut und dementsprechend abgerichtet worden sind.
Die Schwierigkeit der Umschreibung des potentiellen Aggressionsgrades lässt keine fein differenzierte Einteilung der Hunde in Kategorien zu. Grundsätzlich sollen Hunde in „wenig gefährliche“ und „möglicherweise gefährliche“ eingeteilt werden. Dazu kommt die Kategorie „gefährliche Hunde“.
Es wird Sache des Bundesrates sein, aufgrund der Erfahrungen aus den Meldungen über Bissverletzungen18 die Kriterien festzulegen. Der Gesetzesentwurf gibt dazu Körpergrösse, Gewicht und Rassetyp als Vorgabe. Die Umschreibung der Kategorie „gefährliche Hunde“ muss vom Bundesrat so eng gefasst werden, dass nicht
17 Horisberger Ursula; Medizinisch versorgte Hundebissverletzungen in der Schweiz; Opfer – Hunde – Unfallsituationen; Diss. med vet. Bern 2002.
18 Artikel 34a der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (SR 455.1; AS 2006 1427).