Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten

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zu einem Entzug der Bewilligung nach Artikel 21g oder einem Tierhalteverbot nach Artikel 23 führen.

Das Ergebnis der Einzelprüfungen muss in einer rekursfähigen Verfügung eröffnet werden. Die verfügende Behörde wird beim Erlass der Verfügung den besonderen Umständen der Hundehaltung, z.B. in abgelegenen Landwirtschaftsbetrieben, Rechnung tragen.

Art. 21f Wenig gefährliche Hunde

Hunde, die nach der Verordnung des Bundesrates zu den wenig gefährlichen Hunden gehören, können grundsätzlich ohne Bewilligung gehalten werden. Zeigen sie jedoch übermässiges Aggressionsverhalten, ist eine Einzelprüfung und ein Vorgehen wie bei möglicherweise gefährlichen Hunden vorgeschrieben.

Art. 21g Möglicherweise gefährliche Hunde

Das Halten von möglicherweise gefährlichen Hunden stellt erhöhte Anforderungen an alle Personen, die dauernd oder zeitweilig die Verantwortung für diese tragen. Der Bundesrat wird Anforderungen festlegen, die sowohl die Eignung der Personen als auch der Hundehaltung umfassen. Mit der Bewilligung werden im Einzelfall Bedingungen und Auflagen festegelegt, namentlich wie viele Hunde eine Person halten darf und besondere Vorsichtsmassnahmen wie Maulkorbpflicht oder im Extremfall Kastration oder Sterelisation.

Bei der Überprüfung der Eignung von Personen dürfen nur Gründe in Betracht gezogen werden, die einen Zusammenhang mit der Gefährdung von Menschen durch Hunde haben, also Mängel im Sinne von Absatz 3 und Vorstrafen, die auf ein Gewaltpotential zusammen mit dem Hund schliessen lassen.

Art. 21h Gefährliche Hunde

Das Verbot der als gefährlich eingestuften Rassetypen soll umfassend sein, weil es Menschen schützt. Unter den Begriff „Einfuhr“ gehört auch die vorübergehende Einfuhr von Hunden durch Touristen, die in die Schweiz in die Ferien kommen oder sich auf der Durchreise befinden, ferner durch Personen, die zur Berufsausübung kurzfristig in die Schweiz kommen.

Bei den Einzelprüfungen als gefährlich erkannte Hunde, die an sich zu den Kategorien der wenig oder möglicherweise gefährlichen gehören, ermöglicht das Bewilligungsverfahren die Anordnung adäquater Massnahmen. Das gleiche gilt für die Erfassung der gefährlichen Hunde im Rahmen der Übergangsbestimmungen.

Art. 21i Hunde mit besonderem Verwendungszweck

Der Einsatz von Hunden im Schutzdienst, als Blindenhund oder in der Landwirtschaft bedingt besondere, dem Verwendungszweck und der Risikolage angepasste Rahmenbedingungen für die Bewilligungserteilung.