Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten
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ist. Die revidierte Tierschutzverordnung soll zusammen mit dem neuen Tierschutzgesetz in Kraft treten.
2.1.4 Tierseuchengesetz
Die Registrierung und Kennzeichnung von Hunden wird im Tierseuchengesetz6 geregelt. Artikel 30 der Fassung des Tierseuchengesetzes vom 20. Juni 2003 schreibt vor, dass Hunde gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein müssen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat am 23. Juni 2004 und am 12. April 2006 die Tierseuchenverordnung7 geändert. Im Vordergrund der Änderungen stehen die gesamtschweizerische Regelung der Kennzeichnung der Hunde mit Mikrochips, die Schaffung eines Hundeausweises und die Registrierung aller Hunde auf Datenbanken. In den Datenbanken müssen die Rasse oder der Rassetyp erfasst werden.
Mit einer weiteren Änderung des Tierseuchengesetzes8 sollen diese Daten auf einer zentralen Datenbank erfasst werden. Diese wird auch Daten über Hunde mit Verhaltensstörungen und Tierhalteverbote enthalten.
2.2 Vom Bundesrat erwogene, aber nicht umgesetzte Massnahmen
Aufgrund des tödlichen Beissunfalls von Oberglatt und des wachsenden Drucks von Parlament und Bevölkerung schlug das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 12. Januar 2006 ein Paket von Massnahmen gegen Hunde mit erhöhter Aggressionsbereitschaft vor. Dieses Massnahmenpaket umfasste Bestimmungen zur Haltung und Sozialisierung von Hunden, darüber hinaus jedoch auch eine Bewilligungspflicht für 13 Hunderassen9 und ein Verbot von Hunden des Typs Pitbull10 (und Kreuzungen mit Hunden dieses Typs). Ferner sollten die Kantone Massnahmen anordnen können, die von der Unterstellung eines aggressionsbereiten Hundes unter temporäre Beobachtung bis zur Kastration, Sterilisation und Tötung des Hundes reichten.
Die Reaktionen auf dieses vorgeschlagene Massnahmenpaket fielen kontrovers aus. Während es von der grossen Mehrheit der Kantone begrüsst wurde, lehnten Tierärzte und kynologische Verbände rassenspezifische Massnahmen ab. Die beiden
6Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG); SR 916.40, Änderung vom 20. Juni 2003, AS
2003 4237
7Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV); SR 916.904. Änderungen vom 23. Juni
2004 (AS 2004 3065) und vom 12. April 2006 (AS 2006 1428).
8 Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011); BBl 2006 6337
9 Das EVD schlug folgende Rassen vor: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argention, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier und Tosa.
10 Im Gegensatz zum American Staffordshire Terrier, dem Bullterrier und dem Staffordshire Bullterrier, die von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) als Rasse anerkannt werden, ist „Pitbull“ ist keine anerkannte Rassenbezeichnung. Deshalb wird in der Regel von „Hunden des Typs Pitbull“ gesprochen.