Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Übersicht
Tragische Unfälle, bei denen Menschen durch Hunde schwer verletzt wurden oder sogar den Tod fanden, haben in den letzten Jahren die Bevölkerung alarmiert und politische Forderungen nach einer gesamtschweizerischen Regelung für das Halten gefährlicher Hunde hervorgerufen. So verlangt auch die parlamentarische Initiative von Nationalrat Pierre Kohler, dass Hunde des Typs Pitbull in der ganzen Schweiz verboten werden.
Damit der Bund Massnahmen zum Schutz des Menschen vor Tieren treffen kann, braucht es eine neue Verfassungsgrundlage. Durch eine Ergänzung von Artikel 80 der Bundesverfassung soll dem Bund die Kompetenz erteilt werden, Vorschriften zum Schutz des Menschen vor Verletzungen durch Tiere, die vom Menschen gehalten werden, zu erlassen. Der Schutz des Menschen vor wild lebenden Tieren (z.B. Luchsen und Wölfen) fällt nicht in die neue Bundeskompetenz. Für bundesweite Massnahmen zum Schutz vor Hunden bietet der ergänzte Artikel 80 der Bundesverfassung hingegen eine solide Basis. Auf gesetzlicher Ebene werden die Massnahmen des Bundes im Tierschutzgesetz verankert.
Angriffe von Kampfhunden auf Menschen machen nur einen kleinen Prozentsatz der in der Schweiz registrierten Hundebisse aus. Der grösste Teil der Beissunfälle wird von Hunden anderer Rassen verursacht. Oft kennen sich das Opfer und der Hund. Ein ausschliessliches Verbot bestimmter Kampfhunderassen würde deshalb zu kurz greifen. Neu sollen Hunde in drei Kategorien eingeteilt werden: wenig gefährliche Hunde, möglicherweise gefährliche Hunde und gefährliche Hunde. Der Bundesrat legt die Kriterien für die Einteilung unter Berücksichtigung der Grösse, des Gewichts und des Rassetyps fest. Möglicherweise gefährliche Hunde unterliegen einer Bewilligungspflicht. Gefährliche Hunde sollen in der Schweiz verboten werden. In diese Kategorie gehören aufgrund der genannten Kriterien Hunde des Typs Pitbull. Diese müsste der Bundesrat verbieten.
Die kantonalen Behörden können unter bestimmten Voraussetzungen Einzelprüfungen von Hunden anordnen. Somit ist gewährleistet, dass auch Tiere, die in die Kategorie der wenig gefährlichen Hunde eingeteilt werden, im Einzelfall einer Bewilligungspflicht und sichernden Massnahmen unterstellt werden können.
Bei der Prävention von Beissunfällen kommen der Verantwortung der Hundehalterinnen und -halter sowie der Hundeerziehung eine wichtige Rolle zu. Halterinnen und Halter sollen neu gesetzlich verpflichtet werden, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit Hunde keine Verletzungen verursachen. In überbauten Gebieten und an öffentlich zugänglichen Orten mit erhöhtem Publikumsverkehr gilt für alle Hunde Leinenpflicht. Die Kantone können jedoch Freiräume für Hunde ausscheiden. Zusätzlich zu den im Tierschutzgesetz bereits bestehenden Ausbildungsvorschriften werden Kurse zur Sozialisierung von Hunden („Welpenkurse“ etc.) vorgeschrieben.
Die bereits bestehende Meldepflicht von Bissverletzungen soll im Gesetz verankert werden.