Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten
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Fraktion mit ihrer Motion „Gefährliche Hunde. Verantwortung ist der beste Schutz“ vom 16. März 2006 (06.3062). Der Bundesrat pflichtete den Überlegungen beider Motionen bei. Der Nationalrat nahm sie am 23. Juni 2006 an, der Ständerat am 21. bzw. 28. September 2006.
Am 11. Mai 2006 verlangte Barbara Marty Kaelin mit ihrer Motion „Hunde sind keine Handelsware“ (06.3221) vom Bundesrat, den Import von Hunden einer Bewilligungspflicht zu unterstellen und den Hundehandel zu verbieten. Im Interesse der Bevölkerungssicherheit und der verantwortungsvollen Hundehalter und Hundehalterinnen sollten nur anerkannte Zuchtstätten und Tierheime vom Handelsverbot ausgenommen werden. Der Nationalrat hat die Motion noch nicht behandelt.
Bereits im Jahr 2000 behandelte der Nationalrat zwei Vorstösse, die im Nachgang zu tödlichen Beissunfällen in der Schweiz und in Deutschland eingereicht worden waren. Die Motion von Heiner Studer „Halten von Kampfhunden“ (00.3018), welche ein Verbot von Kampfhunden in der Schweiz verlangte, und die von Paul Günter im Zusammenhang mit seiner parlamentarischen Initiative „Revision des Waffengesetzes“ (00.402) gestellte Forderung, Regelungen über die Haltung von Kampfhunden im Waffengesetz einzuführen, fanden im Nationalrat jedoch keine Mehrheiten.
2.4 Regelungen in den Kantonen
Im Jahr 2000 formulierte eine Arbeitsgruppe des Bundesamts für Veterinärwesen inhaltliche Empfehlungen für die kantonale Gesetzgebung betreffend gefährliche Hunde. Die kantonalen Hundegesetzgebungen weichen jedoch bis heute inhaltlich stark von einander ab. Hinzu kommen formelle Unterschiede: In einigen Kantonen existiert noch keine kantonale Hundesgesetzgebung, weil Massnahmen zu Hunden in die Polizei- oder Gemeindekompetenz fallen (UR, GL, ZG, GR). Die anderen Kantone haben spezielle Hundesgesetze. Diese Gesetze regeln üblicherweise die Hundesteuer, die Kennzeichnung und Registrierung sowie weitere tierseuchenpolizeiliche und tierschutzrechtliche Bestimmungen, das Vorgehen bei Findeltieren und vielfach in allgemeiner Form die Verpflichtung, den Hund unter Kontrolle zu halten. Mehrere Kantone haben konkrete Bestimmungen über den Schutz des Menschen in Erwartung einer Bundeslösung zurückgestellt.
Den Vorschriften neueren Datums gemeinsam ist die Leinenpflicht und teilweise die Maulkorbpflicht. Diese werden jedoch in unterschiedlicher Form angeordnet, teilweise nur für bestimmte Rassetypen, teilweise für definierte Räume. Weitere Regelungen betreffen die Ausbildung von Hund und Halterin bzw. Halter, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das konkrete Vorgehen nach Beissvorfällen.
In den Kantonen Zürich und Genf wurde ein teilweises Maulkorbobligatorium angeordnet. Die Kantone Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt und Genf erliessen Gesetze, in denen für bestimmte Rassen die Bewilligungspflicht vorgeschrieben ist. Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind die Eignung von Hund, Halterin oder Halter sowie Unterkunft. Teilweise sind die bewilligungspflichtigen Rassen aufgelistet, teilweise müssen die Listen von der