Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Rechtsetzungskompetenz handelt. Hinsichtlich der Rechtswirkung auf das kantonale Recht bedeutet „konkurrierend“, dass vom Moment an, da der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch macht, das bereits gesetzte kantonale Recht nicht mehr zur Anwendung gelangt. Dies jedoch nur insoweit, als die Bundeskompetenz durch die Bundesgesetzgebung ausgeschöpft wird. Die vorgesehene Rechtsetzungskompetenz erlaubt es dem Bund, alle im betreffenden Sachbereich aufscheinenden Rechtsfragen erschöpfend und nicht nur in Form von Grundsätzen zu regeln.
3.1.2 Geltungsbereich
Mit dem vorgeschlagenen Absatz 2bis wird die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht auf Hunde oder gefährliche Hunde eingeschränkt, sondern erfasst generell Tiere, obwohl heute lediglich das Problem der gefährlichen Hunde durch eine Bundesregelung einer Lösung zugeführt werden soll. So erhält der Bund gesetzgeberischen Spielraum, falls in Zukunft mit andern Tierarten ähnliche Probleme auftreten sollten.
Mit dem Oberbegriff „Tiere“ verwendet man den gleichen Begriff wie in den übrigen Absätzen dieser Verfassungsbestimmung. Erfasst werden nämlich nebst Haustieren auch Wildtiere, die jemand in Gefangenschaft hält (z.B. Giftschlangen, Skorpione, Wölfe, Bären, Tiger). Auch von diesen kann bei falscher Haltung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial ausgehen.
Mit der Einschränkung auf Tiere, die vom Menschen gehalten werden, werden die wildlebenden Tiere (z.B. Wespen, Wildschweine) vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen. Nach der Kompetenzausscheidung von Artikel 3 BV bleibt damit der Schutz des Menschen vor Verletzungen durch wildlebende Tiere in der Zuständigkeit der Kantone. Mit der Verwendung des Ausdrucks „Tiere, die vom Menschen gehalten werden“ hält man sich an die Terminologie von Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a (Tierhaltung) BV. Auch im geltenden Tierschutzgesetz (Art. 6 Abs. 3 und Art. 29 Ziff. 1 Bst. a) und im OR (Art. 56) wird diese Terminologie gebraucht. Als Variante käme auch in Frage, den Ausdruck „Tiere in Obhut des Menschen“ zu verwenden. Dagegen spricht einerseits, dass weder die BV noch das Tierschutzgesetz diesen Ausdruck kennt, und andererseits, dass der Begriff „Obhut“ unscharf ist, während der Begriff „Tierhaltung“ durch Lehre und Rechtsprechung präzisiert wurde.
Auf die Einschränkung auf gefährliche Tiere wird verzichtet, weil nicht alle Hunde oder Hunderassen per se gefährlich sind. Auch steht die Gefährlichkeit eines Hundes häufig erst nach einem Vorkommnis fest. Der Bund soll jedoch auch Massnahmen vorschreiben können, die unabhängig von der potenziellen Gefährlichkeit eines Hundes zu treffen sind (z.B. Hundekurs, Leinenzwang). Die Einschränkung auf gefährliche Hunde würde den Gesetzgeber (oder bei entsprechender Delegation den Verordnungsgeber) zudem dazu zwingen, eine Liste der gefährlichen Hunderassen zu erstellen oder wenigstens einen Wesenstest für Hunde vorzuschreiben, mit welchem die Gefährlichkeit eines Hundes erkannt werden soll. Die Formulierung lässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, nur eine Regelung für gefährliche Hunde vorzusehen.