Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 21j Anerkannte Zuchtstätten
Die Möglichkeit soll geschaffen werden, für bestimmte Rassentypen die Zucht auf anerkannte Zuchtstätten zu beschränken, die bereits nach geltendem Recht bewilligungspflichtig sind.23 Damit kann die Zucht auf Aggression in Hinterhöfen vermieden werden.
Art. 21k Andere Personen
Die Sicherheitsvorschriften sind von besonderer Bedeutung, wenn möglicherweise gefährliche Hunde vorübergehend umplatziert oder von Jugendlichen ausgeführt werden.
Art. 21l Aus- und Weiterbildung
Die bereits bestehenden Ausbildungsvorschriften nach Artikel 6 Absatz 3 werden um den Lerninhalt der Prävention von Hundebissen ergänzt. Aufgrund der Beissstatistiken sind diese Kurse ausserordentlich wichtig, weil viele Hundebisse auf Fehlverhalten der Hunde haltenden und der Personen in ihrem privaten Umfeld zurückzuführen sind. Wichtig ist auch die nach Artikel 5 Absatz 2 vorgesehene Information, die besonders auf Kinder im Grundschulalter und junge Eltern auszurichten ist. Neu sind auch Kurse zur Sozialisierung von Hunden („Welpenspielkurse“ usw.) vorgeschrieben. Die Kurse dürfen vorwiegend von kynologischen Organisationen und Privaten erteilt werden. Dabei drängt sich eine staatliche Regulierung der Qualifikationen der Ausbildenden auf.
Art. 26a und Art. 28.
Entsprechend den neuen materiellen Bestimmungen werden die Strafbestimmungen ergänzt. Zusätzlich zu den Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes gelten für den Fall eines zugefügten Schadens oder einer konkreten Gefährdung die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben.
Art.45b Übergangsbestimmungen
Zur Bewilligungspflicht und zum Verbot der gefährlichen Hunde ist eine Übergangsregelung nötig. Dabei sind Einzelprüfungen unumgänglich.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Der Bund wird mit den Anerkennungsverfahren für die Kurse für Hundehalterinnen und Hundehalter sowie mit der Vorbereitung von Ausbildungs- und Informationsmaterial geringfügig zusätzlich belastet. Im Übrigen hat die Vorlage für den Bund keine zusätzlichen finanziellen und personellen Auswirkungen.
23 Art. 34d der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (SR 455.1).