Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten

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2003 als Artikel 7a und 7c2 im Rahmen des Gen-Lex-Paketes in das Tierschutzgesetz aufgenommen, aber erst 2006 in Kraft gesetzt. Er zielt primär auf ein Verbot von so genannten Qualzuchten ab, kann aber auch als Basis für Vorschriften betreffend die Zucht von Hunden herangezogen werden. Es wurde damals davon ausgegangen, dass auf dieser Grundlage auch ein Rasseverbot möglich wäre. Zwei Wochen nach dem tragischen Vorfall von Oberglatt verlangten deshalb die Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur beider Räte mit ihren Motionen vom 13. und 14. Dezember 2005 (05.3790 und 05.3812) eine sofortige Inkraftsetzung dieser Bestimmungen. Sie beauftragten den Bundesrat zusätzlich, entsprechende Massnahmen in der Verordnung zu erlassen und „beispielsweise auch Verbote für Hunde mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial für Menschen“ vorzusehen. Der Nationalrat stimmte der Motion der WBK-NR am 15. März 2006 mit 128 zu 43 Stimmen zu, der Ständerat der Motion der WBK-SR am 16. März 2006 mit 38 zu 4 Stimmen. Am 12. April 2006 setzte der Bundesrat Artikel 7a und 7c TSchG auf den 2. Mai 2006 in Kraft; gleichzeitig setzte er vorzeitig Artikel 6 Absatz 3 des neuen TSchG vorzeitig in Kraft.3

2.1.3 Tierschutzverordnung

Gestützt auf die oben genannten gesetzlichen Grundlagen setzte der Bundesrat auf den 2. Mai 2006 eine Änderung der Tierschutzverordnung4 in Kraft. Sie zielt hauptsächlich darauf ab, Beissunfälle mit Hunden zu vermeiden. Zucht und Haltung von Hunden sind darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Mensch und Tier zu erhalten (Art. 30a Abs. 1). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4). Für Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und Hundausbildende besteht neu eine Meldepflicht von Vorfällen, bei denen eine Hund andere Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt (Art. 34a). Zuständig für erforderliche Massnahmen gegen übermässig aggressiven Hunde sind die Kantone (Art. 34b).

Im Rahmen der derzeit laufenden Totalrevision der Tierschutzverordnung5 sieht der Bundesrat zudem weitere Anforderungen an die Hundehalterinnen und Hundehalter vor. Für angehende Hundehalterinnen und -halter soll ein theoretischer Ausbildungskurs obligatorisch sein. Innerhalb des ersten Jahres nach Erwerb eines Hundes müssen sie zudem zusammen mit ihrem Tier einen praktischen Ausbildungskurs absolvieren (Art. 73 des Entwurfs). Ferner soll das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten verboten werden (Art. 96 Abs. 3 des Entwurfs). Dieser Absatz zielt besonders auf die Problematik der so genannt hypertroph aggressiven Hunde ab. Als Hypertrophie des Aggressionsverhaltens wird ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten bezeichnet, das leicht auslösbar, jedoch biologisch in keiner Weise sinnvoll und nicht kontrollierbar

2 AS 2003 4803, Anhang Ziffer 3

3 Verordnung über die vorzeitige Inkraftsetzung von Artikel 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 1423 ) und Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung vom 21. März 2003 des Tierschutzgesetzes (AS 2006 1425).

4 Tierschutzverordnung. Änderung vom 12. April 2006, AS 2006 1427

5 Entwurf des EVD zur Totalrevision der Tierschutzverordnung, 7. Juli 2006.