Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten
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An vier weiteren Sitzungen zwischen Dezember 2006 und März 2007 setzte die Subkommission ihre Arbeiten fort und unterbreitete schliesslich der WBK-NR einen Vorschlag zu einer neuen Verfassungsbestimmung sowie einer Änderung des Tierschutzgesetzes.
Die WBK-NR stimmte am 19. April 2007 der neuen Verfassungsbestimmung und der vorgeschlagenen Änderungen des Tierschutzgesetzes jeweils mit 16 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen zu. Eine Minderheit (Pfister Theophil, Freysinger, Füglistaller) beantragte auf den vorliegenden Entwurf nicht einzutreten. Die Kommission beschloss, den beiligenden Berichtentwurf und die Erlassentwürfe bei den Kantonen, den politischen Parteien und den interessierten Kreisen in eine Vernehmlassung zu geben.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Geltende Regelung
2.1.1 Allgemeines
Die heute auf Bundesebene geltenden Bestimmungen betreffend die Hundehaltung sind namentlich durch die Tierschutz- und die Tierseuchengesetzgebung geregelt. Sie haben in den letzten zwei Jahren wesentliche Änderungen erfahren. Einerseits verabschiedete das Parlament – unabhängig von der Diskussion um ein Kampfhundeverbot – im Jahr 2005 eine Totalrevision des Tierschutzgesetzes. Andererseits beschloss der Bundesrat im Zusammenhang mit der Debatte um gefährliche Hunde am 12. April 2006 verschiedene Massnahmen zur Vermeidung von Beissunfällen mit Hunden. Sie umfassen im Wesentlichen Vorschriften zur Haltung, Sozialisierung und Registrierung von Hunden (vgl. Ziff. 2.1.1 bis 2.1.3), jedoch weder eine Bewilligungspflicht noch ein Verbot von bestimmten Hunden oder Hunderassen.
2.1.2 Tierschutzgesetz
Am 16. Dezember 2005 verabschiedete das Parlament das neue Tierschutzgesetz1. Der Bundesrat muss das Datum für das Inkrafttreten noch festlegen. Das Tierschutzgesetz hat – wie der Name besagt – zum Ziel, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen. Es enthält aber auch Bestimmungen betreffend die Tierhaltung, welche als Nebeneffekt auch dem Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren dienen können. Dies gilt insbesondere für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 TSchG. Diese Artikel sehen vor, dass der Bundesrat Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden, festlegen (Art. 6 Abs. 3) und Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren erlassen kann (Art. 10 Abs. 2). Gemäss Art. 10 Abs. 2 TSchG kann der Bundesrat die Zucht, das Erzeugen und das Halten von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere mit Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten. Der Inhalt von Artikel 10 des neuen TSchG wurde bereits
1 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005, BBl 2006 327