Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Schutzziel der Bestimmung ist der Schutz des Menschen vor Verletzungen durch Tiere. Der Schutz vor der Übertragung von Krankheiten durch Tiere auf den Menschen wird bereits durch Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV abgedeckt. Mit der Beschränkung auf den Schutz vor Verletzungen wird zum Ausdruck gebracht, dass die zu treffenden Schutzmassnahmen darauf auszurichten sind, Unfälle mit Tieren zu vermeiden. Auf die Hunde bezogen bedeutet dies, dass mit den Vorschriften in erster Linie erreicht werden soll, tragische Unfälle, wie sie sich in der jüngsten Vergangenheit ereignet haben, für die Zukunft zu vermeiden. Im Vordergrund steht dabei der Schutz der körperlichen Integrität. Massnahmen zum Schutz vor schwerwiegenden Beeinträchtigungen der psychischen Integrität sind jedoch nicht ausgeschlossen. Vereinzelte Schutzmassnahmen, wie etwa der Maulkorb- oder der Leinenzwang, werden auch vor Beeinträchtigungen der psychischen Integrität schützen. Vor einem angeleinten und einen Maulkorb tragenden Hund braucht sich niemand zu fürchten. Es würde aber beispielsweise zu weit führen, dafür zu sorgen, dass Personen, die an einer Hundephobie leiden, Begegnungen mit Hunden erspart werden. Mit der gewählten Formulierung „Schutz des Menschen vor Verletzungen“ wird eine solche Ausweitung des Schutzziels ausgeschlossen.

3.1.3 Einordnung in die Bundesverfassung

Für die Einordnung in die Bundesverfassung wurden zwei Möglichkeiten geprüft: die Einordnung in Artikel 80 BV (Tierschutz) und eine Ergänzung von Artikel 118 BV (Schutz der Gesundheit). Auf die Schaffung eines eigenen Artikels (z.B. eines neuen Artikels 118a BV) wird verzichtet, weil damit der Sache ein zu hoher Stellenwert eingeräumt würde. Der Einordnung in Artikel 80 BV ist aus den folgenden Gründen der Vorzug zu geben:

- Geht man davon aus, dass die Verfassungsbestimmung im Tierschutzgesetz umgesetzt wird, liegt die Einordnung in Artikel 80 BV nahe.

- Zahlreiche Massnahmen, die indirekt auch den Schutz des Menschen bewirken, sind bereits im Tierschutzgesetz vorgesehen (z.B. Haltungs- und Zuchtvorschriften, verbotene Handlungen an Tieren). Mit der Einordnung im verfassungsrechtlichen Tierschutzartikel können daher bestehende Synergien genutzt werden.

Knüpft man für die neue Bundeskompetenz beim Regelungsziel (Gesundheitsschutz) an, so wäre eine Ergänzung von Artikel 118 BV durchaus denkbar. Die geltende Verfassungsbestimmung enthält denn auch die Grundlage für Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen (Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV), beispielsweise vor Tuberkulose. Trotzdem wäre eine Bestimmung über den Schutz vor vom Menschen gehaltenen Tieren in Artikel 118 BV ein Fremdkörper. Es gibt bedeutend mehr Berührungspunkte mit dem Tierschutz als mit der Tierseuchenbekämpfung (Artikel 118 BV). Das Gesundheitswesen ist ein Bereich, der weitgehend in der Regelungshoheit der Kantone liegt. Artikel 118 Absatz 2 BV enthält nur fragmentarische Kompetenzen des Bundes im Bereich des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Gesundheit. Es sind dies Bereiche, mit denen der Schutz vor Tieren, die vom Menschen gehalten werden, nicht viel