Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 16 Seiten

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Art. 104-107 und 107-110a Übergangsbestimmungen

ALU [53], chemsuisse [7], Coop [47], BE, BS, LU, SG, SO, TG und ZH beantragen die Ergänzung der Übergangsbestimmungen bezüglich der einzelnen Anforderungen, welche mit der vorliegenden Revision geändert werden.

Art. 110b Pflicht zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes für alte Stoffe

ALU [53], chemsuisse [7], Coop [47], BE, BS, LU, NE, SO, TG, TI und ZH sind der Meinung, dass die Übergangsfristen für die generelle Umstellung der Kennzeichnung auf das GHS-System bereits in die vorliegende Revision aufzunehmen sind.

SGCI [16], SKW [22], TVS [28] und VSS lubes [31] wünschen die Streichung dieser Bestimmung.

Anhänge

TVS [28] erinnert daran, dass die erwähnten REACH-Elemente auch in den Anhängen ersatzlos zu streichen sind.

Anhang 1

Ziff. 6 Abs. 2

PharmaSuisse [20] beantragt, dass die durch die Allgemeinverfügung erleichterte Kennzeichnung von offen verkauften Produkten in Verpackungen von nicht mehr als 3 Liter in Apotheken und Drogerien beizubehalten ist.

Anhang 2

SGV [4] erachtet die Chemikaliengesetzgebung als dermassen kompliziert, dass die Angaben auf den Sicherheitsdatenblättern für die Endverbraucher kaum mehr zu verstehen sind.

Ziff. 8.1 Abs. 1

SUVA [25] weist darauf hin, dass die Broschüre "Grenzwerte am Arbeitsplatz" gratis abgegeben wird.

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