Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 16 Seiten

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1. Einleitung

Das schweizerische Chemikalienrecht wurde im August 2005 mit den entsprechenden europäischen Vorschriften harmonisiert. Ziel dabei war einerseits die Vermeidung nichttarifärer Handelshemmnisse und andererseits die Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung an den Stand der technischen Kenntnisse. Eine erste Revision einzelner Verordnungen des Chemikalienrechts erfolgte im Jahr 2006, um verschiedene Bestimmungen an die Entwicklung der europäischen Richtlinien im Bereich der Chemikalien anzugleichen.

Im Juni 2007 nahm die Europäische Union (EU) mit der Inkraftsetzung der REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) eine tiefgreifende Änderung ihrer Chemikaliengesetzgebung vor. Mit dieser Verordnung wurden mehrere bisherige Vorschriften angepasst und neue Verpflichtungen für den Hersteller und den Anwender von chemischen Stoffen eingeführt wie insbesondere die Registrierung von alten Stoffen und die Stoffsicherheitsbeurteilung in Bezug auf die jeweiligen Verwendungen.

In seinem Entscheid vom 31. Oktober 2007 im Zusammenhang mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, eine Anpassung der geltenden Bestimmungen an die REACH-Verordnung zu erarbeiten, damit keine neuen technischen Handelshemmnisse entstehen. Die Anpassung betrifft folgende Verordnungen:

- Chemikalienverordnung (ChemV) - Biozidprodukteverordnung (VBP) - Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen.

Im Rahmen desselben Revisionspakets wurden ebenfalls rechtliche Anpassungen von vier weiteren Verordnungen des EDI in die Anhörung gegeben. Es handelt sich dabei um folgende Verordnungen:

- Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen - Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern - Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung - Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln

Mit der Revision der ChemV wird hauptsächlich eine Harmonisierung der Vorschriften über neue chemische Substanzen angestrebt. Die Lockerung der Anforderungen an neue Stoffe, die in Mengen von weniger als 10 t pro Jahr in Verkehr gebracht werden, wird teilweise durch eine umfassendere Stoffsicherheitsbeurteilung bei Überschreiten dieser Mengenschwelle aufgewogen. Die neuen Bestimmungen über die Pflicht zur Information der Bezügerinnen und Bezüger im Falle von besonders besorgniserregenden Stoffen oder Zubereitungen sowie die Beurteilung der Exposition und Massnahmen zur Reduktion der Risiken von gewissen Altstoffen, die in grossen Mengen in Verkehr gebracht werden, sorgen dafür, dass das Schutzniveau für Bevölkerung und Umwelt insgesamt aufrechterhalten werden kann.

Den Herstellern werden mehr Verantwortlichkeiten zugewiesen, wie dies in der EU der Fall ist. Entsprechend ist eine bessere Marktüberwachung unter der Verantwortung der kantonalen Vollzugsbehörden notwendig. Je nach Aufgabenorganisation kann es in gewissen Kantonen zu einem zusätzlichen Ressourcenbedarf kommen, der sich hier allerdings nicht beziffern lässt.

Die Anpassungen der übrigen Verordnungen haben weder auf den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt noch auf die Ressourcen von Bund und Kantonen Auswirkungen.

Hervorzuheben ist, dass mit der Revision der ChemV zwar bestimmte Elemente aus der REACH-Verordnung in die schweizerische Gesetzgebung Eingang finden, die wesentlichen Eckpunkte dieser Verordnung, d.h. die Registrierung und die Bewertung alter Stoffe sowie die Zulassung der

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