Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 16 Seiten
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Weitere allgemeine Bemerkungen
Nach Ansicht von AI, AR, BL, GL, JU, NE, VD, ZH und ALU [53] führen zu häufige Änderungen der ChemV zu einer Verunsicherung auf Hersteller- und Konsumentenseite und erschweren die Vollzugsmassnahmen.
BE, BL, BS, NW, SO, SZ, ALU [53] und chemsuisse [7] beantragen, dass keine Änderungen von Bestimmungen vorgeschlagen werden, in deren Vollzug die kantonalen Behörden eingebunden sind, und dass vor allem keine Regelungen, die nicht Teil der Anhörungsvorlage sind, nur auf Grund von eingegangenen Kommentaren angepasst werden.
PharmaSuisse [20] fordert, Verweise auf europäische Richtlinien und Verordnungen zu vermeiden, und nach Ansicht von SDV [21] wird die Gesetzgebung zu kompliziert.
Kommentare zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Abs. 4
SKW [22] wünscht eine Präzisierung, dass kosmetische Produkte nicht nach GHS eingestuft werden müssen.
Art. 2 Begriffe
Abs. 1 Bst. b
Nach Ansicht von ALU [53], chemsuisse [7], BE, BL, BS, LU, SG, SO, TG, SG und ZH ist die bisherige Definition der Zubereitung beizubehalten. Damit wäre die Anpassung von Abs. 2 Bst. a hinfällig.
Abs. 2 Bst. j
SGCI [16] und SKW [22] schlagen vor, die englische Bezeichnung "robust study summary" hinzuzufügen.
Abs. 4
Gemäss SGCI [16] und SKW [22] ist kritisch zu hinterfragen, ob der Verweis auf die GHS-Verordnung nicht erst nach der Verabschiedung und Inkraftsetzung in der EG eingeführt werden soll.
PharmaSuisse [20] beantragt, die neu verwendeten Rechtsbegriffe als Definition ins Verordnungsrecht aufzunehmen.
Art. 6a Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität
BL und FR begrüssen die Berücksichtigung der PBT- und vPvB-Stoffe im Rahmen der Selbstkontrolle.
ALU [53], chemsuisse [7], pharmaSuisse [20], BE, BS, LU, SO, VD und ZH begrüssen die Einführung dieser Eigenschaften. Statt eines Verweises ist aber die Definition selbst in geeigneter Weise in das schweizerische Verordnungsrecht aufzunehmen.
SGCI [16], SKW [22], Swissmem [8], TVS [28], VSS lubes [31], KMU-Forum [50] möchten die Übernahme dieser Regelung vorläufig zurückstellen.
Art. 7 Selbstkontrolle
Abs. 1 Bst. d
Die Verpflichtung, wonach die im Rahmen der Selbstkontrolle erfolgte Beurteilung der Gefahren eines Stoffes für Mensch und Umwelt in einem Bericht dokumentiert werden müssen, wird von chemsuisse [7], pharmaSuisse [20], VKCS [29], AG, AR, BE, BL, FR, LU, NW, SG, SZ, und ZH begrüsst.
5/16 Anhörungsbericht_ChemRecht_2008_d