Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 16 Seiten
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FH [52] bemerkt, die Bestimmung sei viel strenger gefasst als die REACH-Vorgabe, da sie keine Mindestmenge festlege.
Art. 64 Inhalt der Meldung
Abs. 1 Bst. d Ziff. 3
SGCI [16], SKW [22] und TVS [28] verlangen die Streichung dieser Bestimmung.
Art. 76 Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen
BL begrüsst die Ausweitung des Begriffs "besonders gefährlich" auf die PBT- und vPvB-Stoffe und die Ausweitung auf Zubereitungen mit diesen Stoffen.
SUVA [25] ist der Meinung, dass die Definition für den Anwender zu kompliziert ist.
SGCI [16] und SKW [22] wollen die Streichung von Bst. b und c.
Art. 76 ff.
Chemsuisse [7], BE, BS, LU, SG, SO und TG beantragen, dass die Anwendbarkeit der besonderen Umgangsvorschriften auf Produkte definiert wird, die nach dem GHS-System gekennzeichnet sind.
Art. 80a Pflicht zur Weitergabe von Informationen über gewisse Stoffe in Gegenständen
Chemsuisse [7], BE, LU, SG, TG, TI und ZH begrüssen grundsätzlich die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über gewisse besorgniserregende Stoffe in Gegenständen. Es sei aber nicht klar, wie der Abgeber sich seiner Pflicht bewusst werden kann und in den Besitz entsprechender Informationen gelangt.
SGCI [16] und SKW [22] sind für die Streichung dieses neuen Artikels.
Art. 87 Austausch von Informationen und Daten
Abs. 2 und 4
ALU [53], chemsuisse [7], BE, LU, SO, TG und ZH weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich dieser Absätze auf Gegenstände zu erweitern ist.
SGCI [16] und SKW [22] sind für die Streichung dieses neuen Artikels.
FKS [43] erwartet eine präzisere Ermächtigung, indem beispielsweise auch Chemiewehren der Kantone den Zugriff auf diese Datenabfrage haben.
Art. 91 Auskunftsstelle für Vergiftungen
Economiesuisse [1], eco swiss [9], SGCI [16], pharmaSuisse [20], SDV [21], SGAH [46], SGV [4], SKW [22], STIZ [24], TVS [28], VSLF [32], VSS lubes [31], und VSCI [51] sowie die meisten Kantone sind mit der Aufhebung dieser Bestimmung nicht einverstanden.
Chemsuisse [7], AG, BE und TI können zustimmen, sofern verschiedene Rahmenbedingungen gewährleistet sind.
Art. 94 Überprüfung alter Stoffe
Abs. 2 Bst. e
SGCI [16] und SKW [22] beantragen, den Text zu überarbeiten und den "zumutbaren Aufwand" zu spezifizieren.
Art. 95 Überprüfung der Selbstkontrolle
Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. b
SGCI [16] und SKW [22] äussern sich gegen diese Bestimmungen, die den Stoffsicherheitsbericht betreffen.
9/16 Anhörungsbericht_ChemRecht_2008_d