Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 16 Seiten

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SGCI [16], SKW [22] und TVS [28] lehnen die Einführung des Stoffsicherheitsberichts ab.

Eco swiss [9] und KMU-Forum [50] präzisieren, dass das Erstellen eines Stoffsicherheitsberichts für nicht exportorientierte Unternehmen nicht notwendig ist.

Art. 16 Anmeldepflicht

Chemsuisse [7], BE, BL, LU, SG und ZH begrüssen die Anpassung der Anmeldepflicht an das Konzept der REACH-Verordnung.

SGCI [16], SKW [22], Swissmem [8] und TVS [28] wollen die bisherige Formulierung beibehalten.

Art. 16a Massgebende Stoffmenge

ALU [53], chemsuisse [7], BE, LU, SO und ZH beantragen, den Begriff "Stoffmenge" durch einen Begriff wie Menge, Gesamtmenge oder Menge eines Stoffes zu ersetzen.

SGCI [16], SKW [22] und TVS [28] verlangen eine Überarbeitung von Art. 16a mit den betroffenen Branchen.

Art. 17 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Abs. 1 Bst. c

SGCI [16], SKW [22], Swissmem [8], TVS [28], VSLF [32] und KMU-Forum [50] begrüssen die Erhöhung der Mengenschwelle auf 1 Tonne pro Jahr.

Art. 18 Form und Inhalt der Anmeldung

Abs. 2 Bst. b

SGCI [16] und SKW [22] sind mit der Anforderung an den Stoffsicherheitsbericht nur dort einverstanden, wo dieser bereits für den EWR-Raum verfügbar ist. Ansonsten muss die Bestimmung gestrichen werden.

Art. 25 Mitteilungspflicht

SGCI [16] und SKW [22] verlangen, das Wort "vernünftigerweise" zu streichen.

Art. 39 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

Abs. 1

Für ALU [53], BE, BL, chemsuisse [7], LU, pharmaSuisse [20], SDV [21], SG, SO, SUVA [25], ZG und ZH geht der Verzicht auf jegliche Kennzeichnungsanforderungen für alle Produkte, die nicht als gefährlich eingestuft sind, zu weit. Sie schlagen vor, den Einleitungssatz von Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: "Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen, für welche ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, an Dritte abgibt, ...".

Abs. 1 Bst. b

BL, BS, GE, NW, SZ, UR, VD, SGV [4], SDV [21] und STIZ [24] lehnen die Aufhebung der Pflicht zur Angabe einer schweizerischen Importeurin auf gefährlichen Chemikalien ab.

AG, AI, AR, BS, FR, GL, LU, SH, SO, TG, TI, ZG, ZH, ALU [53], chemsuisse [7] und VKCS [29] wünschen eine Einschränkung von Bst. b, indem diese Regelung nur gilt, sofern der Stoff oder die Zubereitung ausschliesslich an gewerbliche oder berufliche Abnehmerinnen abgegeben wird.

Als flankierende Massnahme zum Verzicht auf die Angabe der Herstelleradresse bei nicht gefährlichen Stoffen und Zubereitungen erachten chemsuisse [7], Coop [47] BS, BE, LU, SG und SO den Beitritt zum RAPEX-System als zwingend.

SGCI [16], SKW [22], VSS lubes [31] und VSLF [32] beurteilen die Vereinfachungen, Stoffe und Zubereitungen für gewerblichen und industriellen Gebrauch in die Schweiz ohne Umetikettierung einzuführen, als positiv.

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