Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 16 Seiten

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Abs. 2

Chemsuisse [7], VKCS [29], AG, BL, BS, BE, FR, LU, NE, NW, SG, SH, SZ, SO, UR, VD begrüssen die vorgeschlagene Anpassung, wonach in jedem betroffenen Betrieb mindestens eine Person mit einer Fachbewilligung beschäftigt sein muss.

SGV [4], Allpura [42], Gastrosuisse [39a] und Hotelleriesuisse [39] und der Kanton VS erachten die neue Regelung vor allem für kleine Bäder als nicht sinnvoll und übertrieben.

Aquasuisse [36] möchte eine Erweiterung des Textes, damit auch eine Person, die im Besitz einer Fachbewilligung ist, durch Vertrag bezeichnet werden kann.

Art. 7a

Abs. 1

Chemsuisse [7], BS, BE, FR, LU, SO, ZH beantragen die Streichung des Verweises auf Art. 5.

Gastrosuisse [39a] und Hotelleriesuisse [39], SGV [4] sind der Ansicht, dass es rein auf Verdacht hin nicht zur Verweigerung der Anerkennung kommen darf. Der entsprechende Nachweis muss vorhanden sein.

Aquasuisse [36] möchte den Text auf den Entzug der Fachbewilligung erweitern.

4.4.4 Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)

Art. 1

Neuer Abs. 4

FKS [43] strebt eine explizite Ausnahme vom Besitz einer Fachbewilligung für die Angehörigen der Feuerwehr an und schlägt somit eine Ergänzung von Art. 1 mit einem neuen Abs. 4.

Art. 8a

Abs. 1

Chemsuisse [7], BS, BE, FR, LU, SO, TG, ZH beantragen die Streichung des Verweises auf Art. 5.

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Pascal Couchepin

12/16 Anhörungsbericht_ChemRecht_2008_d