Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 16 Seiten
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Abs. 2
Chemsuisse [7], VKCS [29], AG, BL, BS, BE, FR, LU, NE, NW, SG, SH, SZ, SO, UR, VD begrüssen die vorgeschlagene Anpassung, wonach in jedem betroffenen Betrieb mindestens eine Person mit einer Fachbewilligung beschäftigt sein muss.
SGV [4], Allpura [42], Gastrosuisse [39a] und Hotelleriesuisse [39] und der Kanton VS erachten die neue Regelung vor allem für kleine Bäder als nicht sinnvoll und übertrieben.
Aquasuisse [36] möchte eine Erweiterung des Textes, damit auch eine Person, die im Besitz einer Fachbewilligung ist, durch Vertrag bezeichnet werden kann.
Art. 7a
Abs. 1
Chemsuisse [7], BS, BE, FR, LU, SO, ZH beantragen die Streichung des Verweises auf Art. 5.
Gastrosuisse [39a] und Hotelleriesuisse [39], SGV [4] sind der Ansicht, dass es rein auf Verdacht hin nicht zur Verweigerung der Anerkennung kommen darf. Der entsprechende Nachweis muss vorhanden sein.
Aquasuisse [36] möchte den Text auf den Entzug der Fachbewilligung erweitern.
4.4.4 Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)
Art. 1
Neuer Abs. 4
FKS [43] strebt eine explizite Ausnahme vom Besitz einer Fachbewilligung für die Angehörigen der Feuerwehr an und schlägt somit eine Ergänzung von Art. 1 mit einem neuen Abs. 4.
Art. 8a
Abs. 1
Chemsuisse [7], BS, BE, FR, LU, SO, TG, ZH beantragen die Streichung des Verweises auf Art. 5.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Pascal Couchepin
12/16 Anhörungsbericht_ChemRecht_2008_d