Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 16 Seiten

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4. Kommentare zu den einzelnen Verordnungen

4.1 Chemikalienverordnung (ChemV)

Allgemeine Bemerkungen

Anpassung der bestehenden Bestimmungen an REACH

AR, BE, BL, FR, GL, LU, NW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH, sowie ALU [53], chemsuisse [7] und VKCS [29] sind der Meinung, die teilweise Übernahme der Bestimmungen der REACH-Verordnung, insbesondere die Erleichterungen bei den neuen Stoffen, sei nicht ausgewogen und es erfolge keine Kompensation durch erhöhte Anforderungen an alte Stoffe, wie dies in der EU der Fall sei. Für die Anhörungsteilnehmer kommen daher als einzige Alternative eine gesamthafte Übernahme von REACH und eine Beteiligung an den Arbeiten der Europäischen Chemikalienagentur in Frage. Sie beantragen eine rasche Verabschiedung eines entsprechenden Verhandlungsmandats durch den Bundesrat.

Economiesuisse [1], FH [52], KMU-Forum [50], SGCI [16], SKW [22], TVS [28], VSLF [32] und VSS [31] möchten lieber die Implementierung von REACH in der EU während der nächsten vier bis fünf Jahre beobachten, bevor REACH in die schweizerische Gesetzgebung übernommen wird. Sie schliessen allerdings punktuelle Änderungen nicht aus, sofern sich diese auf ein striktes Minimum beschränken.

Gemäss SGCI [16], SKW [22] und VSLF [32] haben die Vorschriften über die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts für KMU einen viel zu hohen Ressourcenbedarf zur Folge. Für SGAH [46] macht die Erarbeitung eines Stoffsicherheitsberichts ohne ein Informationssystem entlang der Verwenderkette kaum Sinn.

SGV [4] beantragt, keine europäischen Bestimmungen ohne eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf KMU zu übernehmen.

Nach Ansicht des Centre patronal [45], eco swiss [9] und VSCI [51] gehen gewisse Änderungen über Massnahmen zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse hinaus.

Klebstoff [12] ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen mit den europäischen Anforderungen nicht harmonisiert sind, was einen nicht gerechtfertigten zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordere, und spricht sich für eine gesamthafte Übernahme von REACH aus.

Global Harmonisiertes System (GHS)

Fast alle Anhörungsteilnehmer begrüssen zwar die neu vorgesehene Option, das Global Harmonisierte System anzuwenden; BE, BS, FR, LU, NW, SO, TG, TI, ALU [53] und chemsuisse [7] fordern aber, dass die vom bisherigen Kennzeichnungssystem abhängigen Umgangsvorschriften (Folgepflichten) auch aus der GHS-Kennzeichnung direkt ableitbar sein müssen (vgl. Kommentare zu Art. 56a-56e). GE, JU, VD und SUVA [25] weisen auf die Notwendigkeit einer guten Konsumenteninformation hin.

Economiesuisse [1], eco swiss [9], SGCI [16], SKW [22], VSLF [32] und VSS lubes [31] gehen davon aus, dass sich das GHS an den beruflichen Anwender richtet.

Vereinfachung der Kennzeichnung

PharmaSuisse [20], chemsuisse [7], BE, BS, LU und SO lehnen zumindest im Falle von Produkten, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, den Verzicht auf die Nennung der schweizerischen Herstellerin auf der Etikette ab (siehe auch Kommentare zu Art. 39). BE und BS setzen für die Umsetzung einer solchen Massnahme eine Beteiligung der Schweiz am RAPEX-Informationssystem voraus.

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