Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 16 Seiten

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4.2 Biozidprodukteverordnung (VBP)

Im Anschluss an das Anhörungsverfahren wurde die VBP aus dem vorliegenden Revisionspaket ausgeschieden: Die Änderungen betreffend das GHS wurden schlussendlich gestrichen, sodass kaum noch andere Anpassungen übrig blieben. In der Zwischenzeit hat sich eine neue Revision der VBP als notwendig erwiesen. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur besseren Übersichtlichkeit hat das BAG beschlossen, sämtliche Änderungen in einer einzigen Revisionsvorlage zusammenzufassen. Entsprechend werden die Ergebnisse der ersten Anhörung im Ergebnisbericht zur nächsten Revision veröffentlicht werden.

4.3 Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

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4.4 Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und Verordnungen des EDI über die Fachbewilligungen

4.4.1 Allgemeine Bemerkungen zu diesen Verordnungen

Economiesuisse [1], SGB [5], SGCI [16], SKW [22], SUVA [25], TVS [28], VKCS [29], SBV [38], VSS [41] sowie die Kantone NE und SG sind mit den vorgeschlagenen Anpassungen einverstanden.

ALU [53], chemsuisse [7], VKCS [29] und fast alle Kantone begrüssen die Klarstellung, dass das BAG die Anerkennung der ausreichenden Berufserfahrung unter gewissen Voraussetzungen verweigern kann. Sie beantragen aber, dass das BAG die zuständige kantonale Vollzugsbehörde bei Gesuchen um Anerkennung der Berufserfahrung anhört.

Für FKS [43] geht die neue Möglichkeit der Verweigerung der Anerkennung von Berufserfahrung zu weit, da sie nur seltene Einzelfälle betrifft.

4.4.2 Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Art. 5a

Chemsuisse [7], BS, BE, FR, LU, NW, SH, SZ, SO, UR beantragen, für die Sachkenntnis wie bei den Fachbewilligungen auch die Möglichkeit einzuführen, dass die zuständigen Kontrollorgane einem fehlbaren Inhaber das Grundwissen aberkennen und ihm Auflagen bezüglich der zu erwerbenden Kenntnisse machen können.

Für pharmaSuisse [20] ist die Möglichkeit zu schaffen, durch Auflagen sich die zu erwerbenden Kenntnisse des Grundwissens anzueignen, um die Anerkennung zu erlangen.

4.4.3 Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB)

Art. 1

Abs. 1

Chemsuisse [7], BL, BS, BE, LU, SG, SO, TG, ZH wünschen, dass der Geltungsbereich der Fachbewilligung dahingehend zu präzisieren ist, dass auch Bäder, bei denen die Desinfektionsmittel vor Ort erzeugt werden, eine Person mit einer entsprechenden Fachbewilligung benötigen (In-Situ-Erzeugung).

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