Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 16 Seiten
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dass die Chemikaliengesetzgebung auch die Gefahrenkennzeichnung nach GHS erlauben soll. Sie machen jedoch darauf aufmerksam, dass die GHS-Verordnung der EU erst im Entwurfstadium vorliegt.
Viele Anhörungsteilnehmer sind der Meinung, dass die vorgeschlagene Anpassung noch einige Unklarheiten beinhaltet und beantragen folgende Ergänzungen:
- Es wird verlangt, dass die Folgepflichten, insbesondere die Abgabe-, Umgangs- und Aufbewahrungsvorschriften auch für Produkte, die nach GHS gekennzeichnet sind, explizit aufgrund der Kennzeichnungsmerkmale festgehalten werden.
- Insbesondere für die Biozidprodukte, bei denen die Kennzeichnung ein Bestandteil der Zulassung ist, wollen chemsuisse [7], VKCS [29], BE, FR, LU, NW, SO, TG und TI, dass die Abläufe und Voraussetzungen für die Kennzeichnung nach GHS genauer festgelegt werden.
- Chemsuisse [7], VKCS [29], Coop [47], AI, AR, BE, BS, FR, GL, LU, NW, SG, SH, SO, TG und ZH beantragen, dass bereits mit dem Inkrafttreten die Übergangsfristen für die letztmögliche Umstellung der Kennzeichnung festgelegt werden. Diese Fristen sollten zeitgleich mit jenen der EU ausgestaltet werden.
- ALU [53], chemsuisse [7], BE, BS, LU, SG, SO, TG und ZH wünschen, dass auch die Bestimmungen der ChemRRV mit den entsprechenden GHS-Gefahrenmerkmalen ergänzt werden.
SGCI [16], SKW [22] und VSLF [32] und SGAH [46] beurteilen die Möglichkeit, die nach GHS gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen ohne Umetikettierung einführen zu können, als positiv. Allerdings setzen sie sich für eine rasche, inhaltlich und zeitlich mit der EU abgestimmte Einführung des GHS-Systems ein.
PharmaSuisse [20] beantragt, die Gefahrenpiktogramme und die Gefahren- und Sicherheitshinweise in einen zusätzlichen Anhang aufzunehmen. Coop [47] würde eine Entsprechungstabelle begrüssen. Das Sicherheitsinstitut [48] fordert, dass die Gefahrenklassen "selbstzersetzliche Stoffe", "selbsterhitzende Stoffe" und "Stoffe, die Peroxyde enthalten" in die ChemV Eingang finden.
UR und ZH empfehlen, dass auch Minimalanforderungen an die verantwortlichen Fachpersonen in der Verordnung festgelegt werden, mit der Begründung, dass die Selbstkontrolle mit der Einführung des GHS-Systems anspruchsvoller wird.
Art. 60 Mengenabhängige Informationsanforderungen
SGCI [16] und SKW [22] beantragen die Streichung des Stoffsicherheitsberichts.
Art. 61-64 Meldepflicht
Für ALU [53], chemsuisse [7] und VKCS [29] sowie die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR und ZH sind die Meldepflichten so zu formulieren, dass sie in jedem Fall vor dem ersten Inverkehrbringen zu erfolgen haben.
SGCI [16] und SKW [22] beantragen, den Tatbestand des Eigengebrauchs zu streichen.
STIZ [24] erachtet die Tatsache, dass unter bestimmten Umständen nur der Hersteller in der EU nicht aber die Inverkehrbringerin in der Schweiz deklariert werden muss, als ein neues Erschwernis, da neu Abklärungen im Ausland gemacht werden müssen.
Art. 63 Meldepflicht für nicht gefährliche Zubereitungen
SGCI [16] und SKW [22] fordern die Streichung von Abs. 1 Bst. b.
Art. 63a Meldepflicht für bestimmte Gegenstände
SGCI [16], SKW [22] und TVS [28] lehnen zurzeit die Meldepflicht für Stoffe in Gegenständen ab. Diese Bestimmung sei deshalb zu streichen.
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