Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten
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2.5 Formlose Wegweisung
Art. 64c Formlose Wegweisung (neu)
1 Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:
a. sie von einem anderen Schengen-Staat aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) geltenden Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen werden;
b. sie im Schengener Informationssystem ausgeschrieben sind, weil ihnen die Einreise nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex verweigert wurde.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: GPS, FDP, SP
Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, DJS, EKM, FER, HEKS, JP, SAV, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, UNHCR, VSJF.
Ablehnung Parteien: SVP
Bemerkungen SG: Bei der (ausnahmsweise) formlosen Wegweisung nach Artikel 64c AuG des Entwurfs sollte das Verhältnis zur Übernahme nach Dublin-Verfahren geklärt werden. Liegt ein Eurodac-Treffer vor, muss heute nach Ansicht der Sicherheitsdirektion in Bregenz ein Dublin-Verfahren eingeleitet werden, obwohl die fragliche Person nach dem immer noch geltenden Rückübernahmeabkommen mit Österreich in einem einfachen Verfahren zurückgewiesen werden kann. DJS: Systematisch betrachtet wäre es sinnvoll, dem vorgeschlagenen Artikel 64c den Artikel 64e (Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung) voranzustellen.
2.6 Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung
Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung (neu)
1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.
2 Die Wegweisung kann sofort vollstreckt werden oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:
a. die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt;
b. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will;
c. ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist;
d. die betroffene Person von einem anderen Schengen-Staat aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rückführungsrichtlinie am 13. Januar 2009 geltenden Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird (Art. 64b Abs. 2 Bst. a);
e. die betroffene Person im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, weil ihr die Einreise nach Artikel 13 Schengener Grenzkodex verweigert wurde (Art. 64b Abs. 2 Bst. b);
f. die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: FDP, SP
Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, EKM, FER, HEKS, SAV, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, SVZ, UNHCR, VSJF.