Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten

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BVGer: Dem Zweck, Inkohärenzen zwischen den Wegweisungsverfahren im AuG und im AsylG zu vermeiden, könnte ein Verweis in Artikel 44 AsylG auf jene Artikel des AuG dienen, die die Rückführungsrichtlinie schwerpunktmässig umsetzen (Art. 64 ff. AuG).

4 Weitere Bemerkungen zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie

Artikel 13 Rückführungsrichtlinie (Rechtsbehelfe)

SFH, Ai, DJS (sinngemäss auch CARITAS beider Basel, CARITAS Schweiz, CARITAS Ge-

nève, CARITAS Luzern, CARITAS Neuchâtel, CARITAS Zürich, HEKS, JP, SEK, SFM, SKF,

SRK, UNHCR, VSJF): Es ist eine Bestimmung in den Gesetzestext aufzunehmen, welche die staatlich finanzierte Rechtsberatung und -vertretung für alle ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren sicherstellt. Parallel dazu sollte im Rahmen der laufenden Asylgesetzrevision eine entsprechende Bestimmung in das Asylgesetz aufgenommen werden, um auch dort die Forderung nach staatlich finanzierter Rechtsberatung und -vertretung zu verwirklichen.

GPS, SP: Artikel 13 Absatz 4 der Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Staaten sicherzustellen, dass Rechtsschutz gemäss nationalen Bestimmungen kostenlos gewährt wird und verweist auf entsprechende Bestimmungen der EU-Verfahrensrichtlinie, welche den Umfang der zu leistenden Rechtsberatung umschreibt. Parallel dazu sollte im Rahmen der laufenden Asylgesetzrevision eine entsprechende Bestimmung in das Asylgesetz aufgenommen werden, um auch dort die Forderung nach staatlich finanzierter Rechtsberatung und -vertretung zu verwirklichen.

BVGer: Insbesondere in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 13 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (Rechtsbehelfe) stellt sich zumindest die Frage, ob die bestehende Ausgestaltung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestützt auf Artikel 65 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügt. Diesbezüglich wäre es begrüssenswert, wenn jene Bestimmungen der Richtlinie, deren Umsetzung keiner Gesetzesanpassung bedürfen, in den Erläuterungen (oder in der nachfolgenden Botschaft) dennoch erwähnt würden und dargelegt würde, inwiefern die bestehenden gesetzlichen Grundlagen den Anforderungen der umzusetzenden Richtlinie entsprechen.

HEKS: Im Rahmen der Übernahme der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG soll auch die Richtlinie 2005/85/EG übernommen werden.