Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
2 Anpassungen im AuG
2.1 Personenkontrolle an der Grenze
Art. 7 Abs. 2
2 Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine Wegweisungsverfügung nach Artikel 64.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG Parteien: GPS, FDP, SP
Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, DJS, EKM, FER, HEKS, JP, SAV, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, UNHCR, VSJF
Ablehnung Kantone: ZH Parteien: SVP
Bemerkungen SG: In Artikel 7 Absatz 2 AuG ist die Formulierung „... nach diesen Abkommen ...“ vorgesehen. Hier fehlt der Bezugspunkt. Es ist nicht ersichtlich, um welche Abkommen es sich handelt. ZH: Der zweite Satz soll gestrichen werden, um die Aufgriffe der Grenzkontrollbehörden an den Binnengrenzen den übrigen Inlandfällen gleichzustellen; die Wegweisungsverfügung wird durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde erlassen (Art. 64 AuG). Für den Fall der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle an der Binnengrenze soll das Verfahren gleich sein wie an den Aussengrenzen (Art. 65 AuG; Erlass der Wegweisungsverfügung durch das BFM).
2.2 Wegweisungsverfügung
Art. 64 Wegweisungsverfügung
1Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden mit einer Verfügung aus der Schweiz weggewiesen, wenn:
a. sie eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen;
b. sie die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllen;
c. ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird.
2 Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren und äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.
3 Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
4 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.
Absatz 1
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: GPS, SP
Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, DJS, EKM, FER, FRWV, HEKS, JP, SAV, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, UNHCR, VSJF.
Ablehnung Kantone: SG
Parteien: SVP, FDP