Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten

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Bemerkungen

GR: Es ist zu klären, ob die finanziellen Sicherheiten zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung oder lediglich zur Deckung allfälliger Unterbringungs- und Ausreisekosten erhoben werden können.

SO: Es ist fraglich, ob die in Artikel 64e AuG vorgesehenen Massnahmen die Fluchtgefahr zu minimieren vermögen.

2.8 Übersetzung der Wegweisungsverfügung

Art. 64f Übersetzung der Wegweisungsverfügung (neu)

1 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Wegweisungsverfügung auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht. Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Artikel 64b eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen wird ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abgegeben.

Zustimmung

Kantone: AI, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: FDP, SP

Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, EKM, FER, HEKS, JP, SFH, SKF, SFM, SRK, VSJF.

Ablehnung

Kantone: AG, GL, SO

Parteien: SVP, GPS

Interessierte Kreise: DJS, SEK, UNHCR

Bemerkungen

AG: In Artikel 12 Absatz 2 der Rückführungsrichtlinie wird nicht verlangt, dass die ganze Wegweisungsverfügung, sondern eine Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr übersetzt werden muss. Artikel 64f AuG soll analog zu Artikel 45 AsylG dahingehend angepasst werden, als die Möglichkeit bestehen soll, auch bei Wegweisungen, welche nicht per Standardformular eröffnet werden, die wichtigsten Elemente und Informationen des Wegweisungsentscheids in Form eines Merkblatts in einer verständlichen Sprache mitzuteilen.

BS: Die Erläuterungen sehen vor, dass die Informationsblätter in die Sprachen der fünf wichtigsten Herkunftsländer von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern übersetzt werden. Spricht und versteht eine illegal einreisende Ausländerin und ein illegal einreisender Ausländer keine dieser Sprachen, so bleibt offen, wie diesen Personen der Inhalt und die Tragweite einer Wegweisungsverfügung verständlich werden soll beziehungsweise ob damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 29 BV hinreichend Rechnung getragen wird.

GE: Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung macht es den Anschein, als ob die Pflicht, die Wegweisungsverfügungen (auf Verlangen der betroffenen Person) zu übersetzen, sämtliche Arten von Verfügungen betreffen würde, die von den Migrationsbehörden erlassen werden (also auch die Verfügungen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Bst. c, der dem geltenden Art. 66 AuG entspricht). Es wäre von Vorteil, wenn der Bund den Kantonen die Übersetzungen der für die Wegweisungsverfügungen am häufigsten verwendeten rechtlichen Standardargumente zur Verfügung stellen würde, sodass sie diese im Einzelfall nur noch anpassen müssen. Wie im Fall des derzeit vom BFM den Migrantinnen und Migranten ausgehändigten Merkblatts sollten die Übersetzungen in den Sprachen der fünfzig wichtigsten Herkunftsländer der illegal in die Schweiz einreisenden Ausländerinnen und Ausländer zur Verfügung stehen.

GL: Die vorgesehene Pflicht zur Übersetzung von Wegweisungsverfügungen in eine Sprache, von der ausgegangen werden kann, dass sie die betroffene Person versteht, ist abzulehnen. Es ist an der bisherigen Praxis festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde an die Amtssprache halten darf. Mit der geplanten Vorschrift werden sich Querelen über die rechtskonforme und damit rechtsverbindliche Eröffnung von Wegweisungsmassnahmen häufen. Es muss genügen,