Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten
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GL: Der Vernehmlassungsentwurf geht über das hinaus, was die EU-Rückführungsrichtlinie verlangt. Gemäss der Richtlinie reicht es aus, „sich zu vergewissern“, ob die Bedingungen erfüllt sind, im Vernehmlassungsentwurf wird demgegenüber eine „Sicherstellung“ verlangt. Die im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene Bestimmung lässt sich kaum je oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand realisieren. Es ist primär der Heimatstaat, der sich um seine Staatsangehörigen zu kümmern und dafür zu sorgen hat, dass Minderjährige in der Heimat den für die Betreuung zuständigen Stellen zugeführt werden können. Vor diesem Hintergrund soll die Formulierung gemäss der Rückführungsrichtlinie übernommen werden.
CARITAS Schweiz: Artikel 69 Absatz 4 AuG ist zu ergänzen. Die zuständigen Vormundschaftsbehörden sollen vor der Ausschaffung unbegleiteter Minderjähriger sicherstellen, dass im Ausland adäquate Kindesschutzmassnahmen weitergeführt werden.
EKM: Im Rahmen der Überführung der Rückführungsrichtlinie ins nationale Recht soll die Koordination vormundschaftlicher Massnahmen mit den Behörden im Herkunftsstaat bei der Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gesetzlich verankert werden.
2.11 Überwachung von Ausschaffungen
Art. 71a Überwachung von Ausschaffungen (neu)
Der Bundesrat regelt die Überwachung von Ausschaffungen nach Artikel 8 Absatz 6 der Rückführungsrichtlinie.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: GPS, FDP
Interessierte Kreise: CP, DJS, EKM, FER, HEKS, JP, SKF, SFM, SRK, SVZ, VSJF
Ablehnung Kantone:
Parteien: SVP, SP
Interessierte Kreise: SFH, Ai, CARITAS Schweiz, CARITAS Genf, CARITAS Neuchâtel, HEKS, SEK, UNHCR
Bemerkungen
BE: Die von der Richtlinie vorgesehene Überwachung von Ausschaffungen (Monitoring) mit Spezial- und Sonderflügen scheint grundsätzlich sinnvoll und angebracht. Bei der Besetzung der diesbezüglichen Begleitorganisation ist auf die politische Ausgewogenheit zu achten.
GR: Die Absicht des Bundes, die Überwachung einer verwaltungsinternen und nicht einer externen Organisation wie bspw. einzelnen NGOs zu übertragen, wird begrüsst. Es wird jedoch bezweifelt, ob der Fachausschuss Rückkehr- und Wegweisungsvollzug diese Kontrollfunktion wahrnehmen kann. Eine glaubwürdige Übernahme der Überwachungsfunktion ruft nach einem eigenständigen Organ, welches über die entsprechenden Ressourcen verfügt, um die Aufgaben kompetent, unabhängig und umfassend wahrnehmen zu können.
SZ: Die Überwachung von Ausschaffungen ist in der Richtlinie vorgesehen und daher nötig. Der Aufwand ist für alle Beteiligten möglichst gering zu halten.
UR: Zu prüfen ist insbesondere die Möglichkeit, kantonale Wegweisungsentscheide in ZEMIS zu registrieren. Das gleiche gilt auch für strafrechtliche Auslieferungen.
SP, SFH, Ai (sinngemäss auch CARITAS Schweiz, CARITAS Genf, CARITAS Neuchâtel,
HEKS, SEK, UNHCR): Die Regelung im Vernehmlassungsentwurf ist ungenügend und trifft die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie nicht. Der Bund soll die Grundlage für ein unabhängiges und wirksames Monitoring schaffen. Es muss durch unabhängige Stellen sichergestellt werden.
CP, SGV: Es besteht kein Anlass dafür, unabhängige Menschenrechtsbeobachterinnen und -beobachter in diesen Ausschuss aufzunehmen. Dieser Vorschlag wurde im Rahmen der Debatten um das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes im Nationalrat bereits breit diskutiert und verworfen.