Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten
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Bemerkungen
AG, BE, BL, GE, GR, NE, SO, SZ, SSV: Der personelle und finanzielle Aufwand für die kantonalen Behörden wird sich aufgrund der Formalisierung der Verfahren erhöhen.
CP: Die Änderungen des AuG und des AsylG führen zu zusätzlichen Kosten für die Kantone. Diese müssen in ihrem Zuständigkeitsbereich neue, durch die Richtlinie auferlegte Bestimmungen umsetzen. Die Mehrkosten werden im zur Vernehmlassung unterbreiteten erläuternden Bericht jedoch nicht eingeschätzt. Diese Frage sollte keinesfalls vernachlässigt werden und muss vom Bundesrat zusammen mit den Kantonsbehörden noch geprüft werden.
FDP: Der Ersatz einer formlosen Wegweisung durch ein formelles Verfahren ist ein weiteres Beispiel der Bürokratisierung und Verkomplizierung der Verfahren. Komplizierte Verfahren werden abgelehnt – nicht zuletzt, weil sie unnötige Mehrkosten verursachen.
SG: Der Wortlaut von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c AuG kann dahingehend verstanden werden, dass die Vollstreckung der Wegweisung zusätzlich zum eigentlichen Entscheid über den Widerruf oder die Verweigerung einer Bewilligung angefochten werden kann. Diese Bestimmung ist daher zu streichen und Artikel 66 AuG nicht aufzuheben.
Absatz 2
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: GPS, FDP, SP
Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, DJS, EKM, FER, HEKS, JP, SAV, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, UNHCR, VSJF.
Ablehnung Kantone: SO Parteien: SVP
Bemerkungen
GE: Die Modalitäten zur Umsetzung der Bestimmung, die eine „formlose Aufforderung zur Ausreise“ erlaubt, müssen auf Verordnungsstufe noch präzisiert werden. Es wäre sinnvoll, das System der Ausreisekarte beizubehalten. Die Karte könnte als Nachweis für die formlose Aufforderung gelten und zur Kontrolle der Ausreise verwendet werden. Andererseits sollte genauer geklärt werden, welche Behörden der Kantone und des Bundes dafür zuständig sind, die Aufforderung auszusprechen, d. h. die Polizei, die Migrationsbehörden, das Grenzwachtkorps usw.
SO: Die Neuregelung in Artikel 64 Absatz 2 AuG sieht vor, dass illegal anwesende Personen mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates in einer ersten Phase formlos aufgefordert werden, die Schweiz zu verlassen. Dieses Vorgehen ergibt bei Personen, gegenüber welchen bereits ein Einreiseverbot für die Schweiz ausgesprochen wurde, keinen Sinn. Ferner ist es notwendig, einen effizienten Kontrollmechanismus einzuführen.
VD: Artikel 64 Absatz 2 zweiter Satz: In dieser Bestimmung sollte präzisiert werden, nach welcher Frist eine Verfügung zu erlassen ist.
Absatz 3
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: FDP, SP
Interessierte Kreise: CP, FER, SAV, SEK, SFM
Ablehnung Kantone: BS
Parteien: SVP, GPS