Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten
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Interessierte Kreise: SFH, Ai, CARITAS beider Basel, CARITAS Schweiz, CARITAS Luzern, CARITAS Zürich, DJS, EKM, HEKS, JP, SKF, SRK, UNHCR, VSJF
Bemerkungen
BS: Weil die betroffene Person über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt, ist es im Kontext von Artikel 64 Absatz 3 AuG angezeigt, vom Erlass einer vorsorglichen Massnahme und nicht von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu sprechen. Sollte am Begriff der aufschiebenden Wirkung festgehalten werden, so würde begrüsst, wenn von einer „Herstellung“ der aufschiebenden Wirkung gesprochen wird. Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Aus diesem Grund ist es nicht sachgerecht, von einer Wiederherstellung zu sprechen.
BS: Bei Ausländerinnen und Ausländern, die kurz vor oder nach Wegfall des ursprünglichen (dauerhaften) Aufenthaltstitels ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen und in der Folge gegen die Abweisung allenfalls ein Rechtsmittel ergreifen, stellt sich regelmässig die Frage des Aufenthaltes während des hängigen (Rekurs-)Verfahrens. In dieser praxisrelevanten Frage wird eine gesetzgeberische Richtungsvorgabe auf Bundesebene erwartet. Artikel 17 Absatz 1 AuG regelt einzig den Sachverhalt von Ausländerinnen und Ausländern, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen.
SZ: Es ist zu begrüssen, dass Beschwerden gegen Wegweisungen generell keine aufschiebende Wirkung haben. Dies kann jedoch im Vollzug zu Problemen führen, wenn bei Personen, die weggewiesen wurden, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wiederhergestellt wird.
SFH, Ai (sinngemäss auch CARITAS beider Basel, CARITAS Schweiz, CARITAS Luzern, CARITAS Zürich, DJS, EKM, HEKS, JP, SKF, SRK, UNHCR, VSJF): Die Beschwerdefrist ist
auf zehn Tage zu verlängern. Die Beschwerde muss zudem eine aufschiebende Wirkung haben. Der Vorschlag ist im Hinblick auf den Anspruch auf eine effektive Beschwerde nach Artikel 13 EMRK (in Verbindung mit Artikel 3 und 8 EMRK) zumindest dann problematisch, wenn eine EMRK-Verletzung droht. Auch die Richtlinie geht in Artikel 13 Absatz 1 von „wirksamen Rechtsbehelfen“ gegen Wegweisungsentscheide aus. Artikel 64 Absatz 3 Satz 2 und 3 AuG sind daher zu streichen.
GPS: Die Beschwerdefrist soll mindestens 30 Tage betragen. Ihr soll zudem von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen, welche allenfalls – unter eingeschränkten Bedingungen – entzogen werden könnte.
Absatz 4
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: FDP
Interessierte Kreise: CP, EKM, FER, HEKS, JP, SEK, SKF, SFM
Ablehnung
Parteien: SVP, GPS, SP
Interessierte Kreise: SAV, SFH, Ai, CARITAS beider Basel, CARITAS Schweiz, CARITAS Luzern, CARITAS Zürich, DJS, GPS, SRK, UNHCR, VSJF
Bemerkungen
GR: Durch die Bundesbehörden muss sichergestellt werden, dass die Wegweisungen gesamtschweizerisch einheitlich und einfach vollstreckt werden können. Insbesondere ist die Frage zu klären, wie mit Personen umzugehen ist, welche sich zum Schutz vor einer Wegweisung auf ihre angebliche Minderjährigkeit berufen (Abs. 4). Eine Verfahrensanalogie zum Asylverfahren erscheint angesichts der in Frage stehenden Interessen und der kurzen Verfahrensfristen in diesem Bereich wenig zielführend.