Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten
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Bemerkungen
GR: In Absatz 1 wäre eine in sprachlicher Hinsicht klarere Formulierung (bspw. „...in jedem Fall...“) erwünscht.
VD: Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a: Die genaue Tragweite dieser Bestimmung sollte besser präzisiert werden. Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b: Es scheint, als würde sich die ausländische Person noch in der Schweiz befinden, während das Einreiseverbot wegen Nichtbeachtung der Ausreisepflicht verfügt wird. Dies wirft insofern Fragen auf, als das BFM ein Einreiseverbot zurzeit nur verfügt, wenn es einen Nachweis dafür hat, dass die ausländische Person die Schweiz verlassen hat. Artikel 67 Absatz 2: Dieser Absatz ist nicht klar, denn in Fällen nach Artikel 67 wird die ausländische Person ohnehin aus dem Gebiet der Schweiz aus- oder weggewiesen.
FDP: Wenn unter bestimmten Voraussetzungen zwingend ein Einreiseverbot zu verhängen ist, wird ein Ermessensentscheid unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit unmöglich. Das Parlament hat aber bei der Revision der beiden Gesetze immer darauf geachtet, dass auch bei Entscheiden zu Ungunsten der Gesuchsteller ein Ermessensspielraum besteht. Mit der Übernahme der Richtlinie würde das rückgängig gemacht, was die FDP nicht unterstützt.
UNHCR: Insofern „Dublin-Entscheide“ in die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie mit eingeschlossen werden sollen, soll von einer Aufnahme in Artikel 64d (Abs. 2 Bst. f) abgesehen werden. Zumindest sollte Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a AuG nicht auf Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f AuG verweisen.
BVGer: Absatz 1 handelt von den Einreiseverboten, die gemäss Rückführungsrichtlinie zwingend zu verhängen sind (kein Entschliessungsermessen). Absatz 5 hält fest, dass aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden kann. Unklar ist, wie sich diese Bestimmung zu Absatz 1 und Absatz 2 verhält. Wenn sie sich auch auf Absatz 1 bezieht, wird das Entschliessungsermessen wieder eingeführt. Kaum verständlich ist ferner, dass bei einem Sachverhalt nach Absatz 1 grundsätzlich ein Einreiseverbot verhängt werden muss, während bei einem Einreiseverbot nach Absatz 2, das sich beispielsweise auf einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bezieht, ein Entschliessungsermessen besteht.
Absatz 2
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: GPS, FDP, SP
Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, EKM, FER, FRWV, HEKS, JP, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, UNHCR, VSJF.
Ablehnung Parteien: SVP Interessierte Kreise: SAV Eidgenössische Gerichte: BVGer
Bemerkungen
SAV: Zu Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b: Es ist schockierend, dass allein die Tatsache, Sozialhilfekosten verursacht zu haben, schon ein Einreiseverbot rechtfertigt. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zu Geist und Wortlaut der Artikel 16 Absatz 3 sowie 17 Absätze 3 und 4 der europäischen Richtlinie, gemäss welcher die Staaten den bedürftigen Personen Hilfe gewähren müssen. Die Hilfe mit einer Sanktion gegenüber den Unterstützten zu verbinden, ist nicht akzeptabel. Diese Bestimmung widerspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Umsetzung von Artikel 8 EMRK (BGE 2511 633; Jdt 2001 I 335).
BVGer: Kaum verständlich ist, dass bei einem Sachverhalt nach Absatz 1 grundsätzlich ein Einreiseverbot verhängt werden muss, während bei einem Einreiseverbot nach Absatz 2, das sich beispielsweise auf einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bezieht, ein Entschliessungsermessen besteht.