Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten
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Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, DJS, EKM, FER, HEKS, JP, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, SVZ, VSJF
Ablehnung Kantone:
Parteien: FDP, SVP
Interessierte Kreise: SAV, UNHCR Eidgenössische Gerichte: BVGer Bemerkungen
SO: Die Verkürzung der maximalen Haftdauer wird zur Kenntnis genommen. Die Hauptproblematik beim Vollzug von Wegweisungen liegt seit Jahren im Bereich der Papierbeschaffung. Ferner nimmt die Komplexität der Fälle stetig zu. Personen treten vermehrt renitent auf und die Haft wird voraussichtlich je länger je mehr „ausgesessen“.
VD: Die Verkürzung der maximalen Haftdauer von 24 auf 18 Monate stellt im Kanton Waadt kein Problem dar, denn bis anhin waren noch nie so lange Inhaftierungen erforderlich.
UNHCR: Im Gesetzestext fehlt ein entsprechender Hinweis, wonach die Haft analog zu Artikel 15 der Rückführungsrichtlinie immer als „Ultima Ratio“ angesehen werden muss. Eine Haftdauer von bis zu 12 Monaten für Kinder geht weit über die Forderung von Artikel 17 der Rückführungsrichtlinie hinaus („Haft für die kürzest mögliche Dauer“).
SAV: Der Begriff „Haft“ („détention“) wird auch in den Strafgesetzen verwendet und ist in diesem Zusammenhang nicht angebracht. In der europäischen Richtlinie wird aus gutem Grund von „Inhaftnahme“ („rétention“) gesprochen. Angesichts der Tatsache, dass die Richtlinie die Staaten verpflichtet, die im Hinblick auf die Ausschaffung inhaftierten Personen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen, ist diese Unterscheidung nicht rein semantischer Art.
FDP: Eine grosse Mehrheit des Parlaments und schliesslich auch das Volk haben sich bei der Revision des Ausländer- und des Asylgesetzes für eine maximale Haftdauer von 24 Monaten ausgesprochen. Es ist stossend, wenn das Ergebnis dieser politisch breit geführten Diskussion bereits nach derart kurzer Zeit wieder rückgängig gemacht werden soll.
SVP: Die von der Rückführungsrichtlinie geforderte Verkürzung der maximalen Haftdauer für Ausschaffungshäftlinge von 24 auf 18 Monate ist entschieden abzulehnen. Damit würde erstens ein klarer Volksentscheid umgestossen und zweitens das Risiko des Untertauchens abgewiesener Asylbewerber wieder deutlich erhöht.
BVGer: Es wird vorgeschlagen, den Einschub „mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde“ wegzulassen. Aufgrund der Vernehmlassungsunterlagen ist nämlich nicht ersichtlich, dass und weshalb dies speziell verlangt wird. Ausserdem ist eine juristische Kontrolle in Artikel 80 Absatz 1 AuG vorgesehen.
2.16 Haftbedingungen
Art. 81 Haftbedingungen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter mündlich und schriftlich verkehren.
2 Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer sind von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug gesondert unterzubringen (16 I;17). Es ist ihnen soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten.
3 Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, Minderjährigen und Familien ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechung zu tragen. Dabei gilt es insbesondere Artikel 16 und 17 der Rückführungsrichtlinie zu beachten.