Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten
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3 Anpassungen im AsylG
3.1 Wegweisungsverfügung
Art. 45 Sachüberschrift, Abs. 2 sowie 3 (neu) Wegweisungsverfügung
2 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.
3 Der asylsuchenden Person wird ein Informationsblatt mit Erläuterungen zum Inhalt der Wegweisungsverfügung ausgehändigt.
Absatz 2
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: GPS, FDP, SP
Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, DJS, EKM, FER, HEKS, JP, SAV, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, SVZ, UNHCR, VSJF
Ablehnung Parteien: SVP
Bemerkungen
SFH, Ai, SRK, UNHCR: Die Bestimmung ist zumindest um die in der Rückführungsrichtlinie explizit genannten Ausnahmetatbestände (Vorhandensein schulpflichtiger Kinder, Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen) zu ergänzen.
UNHCR: Bei einer Rückführung über einen „sicheren Drittstaat“ soll der aufnehmende Staat darüber informiert werden, wenn über einen Asylantrag noch nicht inhaltlich entschieden worden ist. Es soll eine Zusicherung des Zugangs zu einem fairen Asylverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse verletzlicher Personen eingefordert werden.
Absatz 3
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: GPS, FDP, SP
Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, DJS, EKM, FER, HEKS, JP, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, SVZ, VSJF
Ablehnung Parteien: SVP Interessierte Kreise: UNHCR
Bemerkungen
UNHCR: Für Asylsuchende dürfte es wegen des juristischen Inhalts des Merkblatts und wegen der Zeitspanne, welche zwischen dessen Aushändigung und der tatsächlichen Wegweisung verstreicht, schwierig sein, die Bedeutung des Wegweisungsverfahrens zu verstehen.
UNHCR: Bei einer Rückführung über einen „sicheren Drittstaat“ soll der aufnehmende Staat informiert werden, wenn über einen Asylantrag noch nicht inhaltlich entschieden worden ist. Es soll eine Zusicherung des Zugangs zu einem fairen Asylverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse verletzlicher Personen eingefordert werden.
BVGer: Wenn auch nicht in grosser Zahl, so gibt es dennoch Fälle, in denen die asylsuchenden Personen legal in die Schweiz einreisen und hier ein Asylgesuch stellen. Auf diese müsste prima vista Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie Anwendung finden, ohne dass dies im Vernehmlassungsentwurf Niederschlag findet.