Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten

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Ablehnung

Parteien: GPS, SVP

Interessierte Kreise: DJS, SAV

Bemerkungen

BS: Zu den besonderen Umständen im Sinne dieser Bestimmung sind auch gesundheitliche Probleme zu zählen. Dies wird in den Erläuterungen entsprechend ausgeführt, findet aber keinen Niederschlag im Gesetzestext.

SO: Die Erstreckung von Ausreisefristen sollte nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Durch die knappe Ausreisefrist von 30 Tagen in der Rückführungsrichtlinie besteht die Gefahr, dass die Ausnahmebestimmung zur Regel werden wird. Diesbezüglich erscheint eine einheitliche Regelung zumindest auf Weisungsstufe nötig.

VD: Artikel 64d Absatz 2 Buchstabe c: In welchen Fällen ist eine Aufenthaltsbewilligung offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich? In der Vollziehungsverordnung sollten Beispiele aufgeführt werden. Muss in der Verfügung erwähnt werden, dass das Gesuch abgelehnt wurde, weil es offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich war? Muss die Verfügung rechtskräftig und vollziehbar sein?

SP, SFH, Ai, SRK, UNHCR: Die Bestimmung ist zumindest um die in der Rückführungsrichtlinie explizit genannten Ausnahmetatbestände (Vorhandensein schulpflichtiger Kinder, Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen) zu ergänzen.

GPS, DJS: Das Gesetz soll grundsätzlich keine sofortige Vollstreckung vorsehen.

SVZ: Der Gesetzgeber sollte ein bevorstehendes oder ein bereits eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren respektive ein bevorstehendes oder bereits eingeleitetes Vorverfahren zur Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft nicht als Fristerstreckungsgrund (familiären Grund) für eine Verlängerung anerkennen.

SAV: Zu Artikel 64d Absatz 2 Buchstabe a: Vor „Gefahr“ muss der Begriff „schwerwiegende“

eingefügt werden, damit der Artikel mit Artikel 67 AuG übereinstimmt. Zu Artikel 64d Absatz 2 Buchtstabe b: Vor „befürchten“ muss der Begriff „ernsthaft“ eingefügt werden. Reine Befürchtungen sollten für eine derart restriktive Massnahme nicht als ausreichend erachtet werden.

2.7 Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung

Art. 64e Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung(neu)

Die zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung insbesondere verpflichten (7 III):

a. sich regelmässig bei einer Behörde zu melden;

b. angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten;

c. Reisedokumente zu hinterlegen.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: GPS, FDP, SP

Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, DJS, EKM, FER, FRWV, HEKS, JP, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, UNHCR, VSJF.

Ablehnung Parteien: SVP