Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

GPS: Wie in der Botschaft ausgeführt, soll im Herbst 2009 ein entsprechender Bericht der EU-Kommission vorliegen. Es wird erwartet, dass der Bundesrat je nach Ergebnis dieses Berichts den vorliegenden Gesetzesentwurf umgehend anpassen wird.

2.12 Ein- und Ausgrenzung

Art. 74 Abs. 1 Bst. b

1 Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:

b. ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: GPS, FDP, SP

Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, DJS, EKM, FER, HEKS, JP, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, SVZ, UNHCR, VSJF

Ablehnung Kantone: GL Parteien: SVP

Bemerkungen

BS: Unklar ist im vorliegenden Zusammenhang, ob für Ein- und Ausgrenzungen die gleichen von der Rechtssprechung festgelegten Massstäbe zur Anwendung gelangen, welche für die Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 3. AuG) entwickelt wurden. Diesbezüglich erscheint eine Klarstellung erforderlich.

GL: Die Fassung der EU-Rückführungsrichtlinie verdient den Vorzug gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf. Wenn eine illegal anwesende Person sich der Ausschaffung zu entziehen droht, muss es möglich und zulässig sein, sofort verhältnismässige Massnahmen zu ergreifen, wenn nötig eben auch präventiv. Dazu gehört auch und insbesondere die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und den Behörden zur Verfügung zu halten.

2.13 Ausschaffungshaft

Art. 76 Abs. 2 und 3

2 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 20 Tage dauern. Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.

3Aufgehoben

Zustimmung

Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: GPS, FDP, SP

Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, DJS, EKM, FER, FRWV, HEKS, JP, kv schweiz, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, SVZ, UNHCR, VSJF

Ablehnung Parteien: SVP

Bemerkungen

AI: Artikel 76 AuG sollte nicht nur in Bezug auf die Haftdauer, sondern auch auf die Zuständigkeit bei der Haftanordnung angepasst werden. Gemäss Artikel 80 Absatz 1 AuG wird in den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG die Haft vom Bundesamt angeordnet. Fakt ist jedoch, dass sich die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Asylentscheidung oft