Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten

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wenn allenfalls neben der am Ort der verfügenden Behörde geübten Amtssprache der Entscheid auf Englisch eröffnet wird. GR: Es ist davon auszugehen, dass das EJPD/BFM das Standardformular und das Informationsblatt erarbeitet und den Kantonen in den verschiedenen Sprachen zur Verfügung stellt. SO: Gemäss Artikel 12 Absatz 3 der Rückführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten beschliessen, auf die Übersetzung zu verzichten und lediglich Informationsblätter in den fünf am meisten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereit zu halten. Eine solche Regelung ist abzulehnen, weil damit die Verfahrensgarantien nicht mehr gewährleistet wären. Faktisch wird den betroffenen Personen der Rechtsschutz verweigert, da die Fristen ohnehin sehr kurz sind. GPS, DJS: Eine Übersetzung in eine für die betroffene Person verständliche Sprache muss zwingend gewährleistet werden. Dazu gehört auch, dass die betroffenen Personen auf die Beschwerdemöglichkeit aufmerksam gemacht werden. SEK: Die Eröffnung von Wegweisungsverfügungen per Mitteilungsblatt, das nur in fünf verschiedene Sprachen übersetzt ist, erfüllt das Kriterium der Verständlichkeit nicht. Es fragt sich zudem, wie auf diese Weise Analphabetinnen und Analphabeten die Wegweisung verständlich gemacht wird. UNHCR: Die Verfügung sollte in einer Sprache eröffnet werden, welche von der Person verstanden wird, und nicht in einer Sprache, „von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht“.

2.9 Einreiseverbot

Art. 67 Einreiseverbot

1 Das Bundesamt verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:

a. keine Ausreisefrist angesetzt wurde (Art. 64d Abs. 2);

b. sie nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.

2 Das Bundesamt kann Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügen, welche:

a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;

b. Sozialhilfekosten verursacht haben;

c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen worden sind.

3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote, die nicht im Zusammenhang mit einer Wegweisung stehen, für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.

5 Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben.

Absatz 1

Zustimmung

Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: GPS, SP

Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, EKM, FER, HEKS, JP, SAV, SFH, SKF, SFM, SRK, VSJF.

Ablehnung Kantone:

Parteien: FDP, SVP

Interessierte Kreise: DJS, SEK, UNHCR

Eidgenössische Gerichte: BVGer