Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten
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volk gutgeheissenen Anpassungen des Ausländer- und Asylrechts bereits wieder teilweise geändert würden.
Insbesondere die Hilfswerke begrüssen die Übernahme der Rückführungsrichtlinie ausdrücklich, da sie auch die Rechtsstellung der betroffenen Personen verbessere. Sie bemängeln, dass der Vernehmlassungsentwurf keinen Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung vorsehe. Zudem sind sie mit der vorgeschlagenen Umsetzung der Überwachung von Ausschaffungen (Monitoring) nicht einverstanden.
Alle diese Eingaben werden bei der generellen Übersicht unter der Rubrik „Zustimmung“ aufgeführt. Die Einwände bzw. ergänzenden Bemerkungen dieser Vernehmlasser gegen bzw. zu einzelne(n) Gesetzgebungsvorschläge(n) können dem Besonderen Teil entnommen werden.
Die SVP lehnt die Übernahme der Rückführungsrichtlinie ins nationale Recht grundsätzlich ab. Die vorgesehene Verkürzung der maximalen Haftdauer bei der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft von insgesamt 24 auf 18 Monate begünstige das Untertauchen von illegal anwesenden Ausländerinnen und Ausländern. Zur Bekämpfung dieses Missstandes sei die maximale Haftdauer erst kürzlich (am 1. Januar 2007) von 18 auf 24 Monate angehoben worden. Es sei eine eklatante Missachtung des Volkswillens, wenn diese zielführende und demokratisch abgestützte Massnahme bereits nach kurzer Zeit wieder rückgängig gemacht werde.
Grundsätzliche Zustimmung zur Übernahme der Rückführungsrichtlinie
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: GPS, FDP, SP
Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, DJS, EKM, FER, HEKS, JP, SAV, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, SVZ, UNHCR, VSJF
Eidgenössische Gerichte: BVGer Grundsätzliche Ablehnung
Kantone : -
Parteien: SVP
Interessierte Kreise: -
Verzicht auf Vernehmlassung: Kantone: AR
Parteien: -
Interessierte Kreise: ASO, kv schweiz, VSAA, SAV/UPS
II Besonderer Teil
1 Vorbemerkung
Der besondere Teil stellt die Meinungen der Vernehmlasser betreffend die einzelnen Gesetzgebungsvorschläge dar. Werden in einer Stellungnahme ein oder mehrere Artikel bzw. einzelne Absätze abgelehnt, werden diese in der Rubrik Ablehnung erfasst. Wird eine Bestimmung gutgeheissen, wird die Stellungnahme unter Zustimmung aufgeführt. Wird eine Bestimmung akzeptiert, jedoch mit ergänzenden Vorschlägen versehen, erscheinen diese ebenfalls unter Zustimmung. Werden in einer Stellungnahme einige Artikel abgelehnt, andere jedoch kommentarlos übergangen, wird davon ausgegangen, dass die nicht kommentierten Artikel gutgeheissen werden. Wenn ein Vernehmlasser sich ausdrücklich nur zu den von ihm erwähnten Bestimmungen geäussert hat (z. B. BVGer) wird er nur dort ausgeführt.