Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 24 Seiten

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bereits im Kanton befinden und somit auch der Zuweisungskanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist.

2.14 Durchsetzungshaft

Art. 78 Abs. 2

Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Artikel 79.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: FDP, SP

Interessierte Kreise: Ai, Caritas Schweiz, Caritas beider Basel, Caritas Genève, Caritas Luzern, Caritas Neuchâtel, CP, EKM, FER, FRWV, HEKS, JP, SEK, SFH, SKF, SFM, SRK, SVZ, UNHCR, VSJF

Ablehnung

Parteien: GPS, SVP

Interessierte Kreise: DJS

Bemerkungen VD: In der französischen Fassung der Erläuterung wird irrtümlicherweise auf Artikel 97 AuG verwiesen anstatt auf Artikel 79 AuG. Zudem ist nicht ganz klar, worin der scheinbare Widerspruch besteht, dass für die Durchsetzungshaft neu keine eigene Obergrenze mehr vorgesehen ist, wird doch in der Erläuterung ein paar Zeilen weiter unten erklärt, dass die Durchsetzungshaft wie bis anhin bis zu achtzehn Monate dauern kann. SP, SFH, Ai: Es ist zumindest fraglich, ob der Haftzweck der Durchsetzungshaft von Artikel 15 der Rückführungsrichtlinie abgedeckt ist. Die Zulässigkeit der Durchsetzungshaft soll nochmals vertieft geprüft werden. DJS: Die Durchsetzungshaft ist mit der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar. Sie ist im revidierten Gesetz ersatzlos zu streichen. GPS: Die Überschrift zu Kapitel IV „Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung“ und Artikel

15 Absatz 1 der EU-Rückführungsrichtlinie machen deutlich, dass die europäische Rechtsordnung eine Beugehaft, wie sie die Durchsetzungshaft gemäss geltendem Artikel 78 AuG darstellt, nicht zulässt. Darum ist die Durchsetzungshaft im revidierten Gesetz ersatzlos zu streichen.

2.15 Maximale Haftdauer

Art. 79 Maximale Haftdauer

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:

a. die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;

b. sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch Staaten verzögert, die nicht am Schengen-Assoziierungsabkommen beteiligt sind.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: GPS, SP