Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten

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2.3 Änderung der Zivilprozessordnung

Art. 21

Das Verfahren, das darauf zielt, eine Person für verschollen zu erklären, wird in der Regel am letzten Wohnsitz der vermissten Person durchgeführt (Art. 21 ZPO). Eine Ausnahme gilt nach dem Vorentwurf für den Fall, dass ein Finanzintermediär dem für die Verschollenerklärung zuständigen Gericht nachrichtenlose Vermögenswerte zur Anzeige bringt. Er kann dies in seinem Wohnsitz- bzw. Sitzkanton tun. Der Finanzintermediär wird damit davon dispensiert, sich Gedanken über den (früheren) Sitz oder Wohnsitz des Gläubigers oder gar dessen Heimatort zu machen.

Formell ist es so, dass der bisherige Artikel 21 ZPO in Absatz 1 aufgeht, während die vorgeschlagene Neuerung Gegenstand von Absatz 2 bildet.

3 Auswirkungen

3.1 Vormerkung

Welche Auswirkungen die vorgeschlagene Gesetzgebung hat, hängt wesentlich davon ab, von wie vielen nachrichtenlosen Vermögenswerten auszugehen ist. Aus den verschiedensten Gründen gibt es dazu keine verlässlichen Zahlen. Immerhin existiert eine Schätzung aus dem Jahr 2004. Danach verwalteten die Schweizer Banken damals nachrichtenlose Vermögenswerte von rund 400 Millionen Franken. Angesichts der jüngsten Entwicklungen auf den Kapitalmärkten ist nicht damit zu rechnen, dass dieser Betrag heute höher liegt.

Die Versicherungswirtschaft hat nachrichtenlose Vermögenswerte quantitativ immer als marginales Problem betrachtet. Diesbezügliche Zahlen liegen allerdings keine vor. Dies gilt auch für die übrigen Finanzintermediäre, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzesentwurfs fallen.

Angesichts der in den letzten 15 Jahren im Rahmen der Selbstregulierung unternommenen Anstrengungen und der vorgeschlagenen Gesetzgebung ist ferner anzunehmen, dass in Zukunft nur noch wenige nachrichtenlose Vermögenswerte anfallen.

3.2 Auswirkungen auf den Bund

Der Bund wird durch den Vorentwurf nicht belastet. Er wird im Gegenteil von ihm profitieren, falls schliesslich niemand Anspruch auf nachrichtenlose Vermögenswerte erhebt (Art. 466 Abs. 2 VE-ZGB). Dieser Betrag dürfte allerdings kaum ins Gewicht fallen, weil der Bund nur zum Zuge kommt, wenn sich kein anderes in- bzw. ausländisches Gemeinwesen als rechtmässiger Erbe konstituiert (Art. 466 Abs. 1 VE-ZGB).

Aufgrund des Übergangsrechts steht dem Bund ferner die Hälfte des Erlöses aus der Liquidation von Vermögenswerten zu, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser