Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten
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Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen (Art. 720 Abs. 1 ZGB).
Auch das öffentliche Recht verpflichtet den Schuldner nicht, mit dem Gläubiger in Kontakt zu bleiben. Ein Finanzintermediär muss aber gestützt auf die Gesetzgebung über die Geldwäscherei die Partei, mit der er einen Vertrag schliesst, identifizieren und die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen (Art. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GWG; SR 955.0). Konkretisiert werden diese Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich (Geldwäschereiverordnung-FINMA 1, GwV-FINMA 1; SR 955.022) durch die "Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken" vom 7. April 2008 (VSB 2008). Nach Ziffer 22 VSB 2008 muss die Bank unter anderem die Wohnsitzadresse bzw. Firma und Domiziladresse des Vertragspartners aufnehmen.
Keine Vorschriften stellt die Geldwäschereigesetzgebung für den Fall auf, dass der Kundenkontakt später abbricht13. Gefüllt wird diese Lücke aber durch die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung nachrichtenloser Konten, Depots und Schrankfächer bei Schweizer Banken. Sie enthalten eine breite Palette von Vorschriften, mit denen verhindert werden soll, dass ein Vermögenswert nachrichtenlos wird. Ferner regeln sie, wie eine Bank vorzugehen hat, wenn der Kundenkontakt trotzdem abbricht. Dazu gehört auch die Verpflichtung der Bank, nachrichtenlose Vermögenswerte dem Bankenombudsman zu melden. An ihn kann sich wenden, wer Anspruch auf nachrichtenlose Vermögenswerte erhebt. Schliesslich äussern sich die Richtlinien zur Frage, wie nachrichtenlose Vermögenswerte zu verwalten sind.
Erwachsen dem Schuldner daraus, dass sich der Gläubiger im Verzug befindet, Nachteile, so kann er an das Gericht gelangen und sich von diesem ermächtigen lassen, die Sache mit befreiender Wirkung zu hinterlegen (Art. 92 OR) oder diese zu verkaufen (Art. 93 OR). Das Gericht ist auch dann gefordert, wenn es darum geht, den Gläubiger für tot oder verschollen zu erklären (Art. 34 ff. ZGB). Schliesslich bestellt die Vormundschaftsbehörde einen Beistand, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass einem Vermögenswert die nötige Verwaltung fehlt, was beispielsweise bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt der Fall sein kann (Art. 393 Ziff. 1 ZGB).
1.2.1.3 Berufliche Vorsorge
Besonders liegen die Dinge bei der beruflichen Vorsorge. Zum einen gelten hier andere Verjährungsfristen als nach Artikel 46 VVG (vgl. Ziff. 1.2.1.1). So verjährt nach Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) das Stammrecht nicht,
13 Vorbehalten bleibt der Fall eines Kontaktabbruchs, der Zweifel an der Identität der Vertragspartei oder in Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung aufkommen lässt. In diesem Fall wäre eine erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nötig (Art. 5 GwG).