Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten

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Absatz 2 auferlegt dem Finanzintermediär die Pflicht, dem für die Verschollenerklärung zuständigen Gericht Anzeige davon zu machen, dass er während 30 Jahren keinen Kontakt mehr zum Gläubiger oder seinem Vertreter hatte. Zusammen mit der Anzeige sind dem Gericht alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Suche der am nachrichtenlosen Vermögenswert Berechtigten hilfreich sein können. Im Wesentlichen geht es dabei um Angaben zum früheren Wohnsitz des Berechtigten. Informationspflicht bedeutet nicht, dem Gericht die den nachrichtenlosen Vermögenswert betreffenden Akten zu übergeben. Für deren Aufbewahrung bleibt vielmehr einzig und allein der betroffene Finanzintermediär verantwortlich (Art. 96b Abs. 2 VE VE-OR).

Absatz 3 sieht vor, dass bei verwirkten oder verjährten Forderungen keine Anzeige zu machen ist. Zwar trifft es zu, dass eine verjährte Forderung materiell-rechtlich weiterhin Bestand hat (vgl. Ziff. 1.2.1.1). Trotzdem würde eine Anzeigepflicht in diesem Fall übers Ziel hinausschiessen und zu entsprechend vielen Missverständnissen führen. Die Tatsache, dass verjährte Forderungen nicht angezeigt werden müssen, hat namentlich zur Folge, dass beispielsweise bei Schadenersatzansprüchen eine Anzeige unterbleiben kann, da diese in der Regel spätestens nach zehn Jahren verjähren (Art. 127 OR).

Angesichts der vielfältigen Gründe, die zur Hemmung und Unterbrechung der Verjährung führen, ist es für einen Finanzintermediär manchmal schwierig zu beurteilen, ob eine Forderung tatsächlich bereits verjährt oder verwirkt ist. Der Vorentwurf löst das Problem, indem der Schuldner nur jene Forderungen zu melden hat, die er nach Treu und Glauben weder für verjährt noch für verwirkt hält (Art. 2 Abs. 1 ZGB).

Eine Anzeige erübrigt sich nach Absatz 3 auch dann, wenn die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass anderweitig über den nachrichtenlosen Vermögenswert verfügt werden soll. So kann sich der Finanzintermediär vertraglich verpflichten, den nachrichtenlosen Vermögenswert einem guten Zweck zukommen zu lassen. Solche Abmachungen sind Ausdruck der Vertragsfreiheit und als solche zu schützen. Damit die Abmachung Gültigkeit erlangt, verlangt der Vorentwurf die Beachtung der Schriftform (Art. 13 f. OR). Diese verdrängt, was nachrichtenlose Vermögenswerte betrifft, die Formvorschriften, die der Gesetzgeber für Verfügungen von Todes wegen aufgestellt hat (Art. 498 ff. ZGB).

Die Gründe, nachrichtenlose Vermögenswerte dem zuständigen Gericht nicht anzuzeigen, sind abschliessend. Der Finanzintermediär kann damit die Anzeige nicht mit dem weiteren Argument verweigern, dass die öffentliche Suche nach dem oder den Berechtigten nicht opportun sei. Dieser Entscheid obliegt dem für die Verschollenerklärung zuständigen Gericht.

Art. 96b

Absatz 1 verlangt vom Gläubiger eine Bestätigung, dass er vom Finanzintermediär darüber aufgeklärt worden ist, was mit Vermögenswerten im Fall ihrer Nachrichtenlosigkeit geschieht. Er weiss damit, dass der Finanzintermediär bei 30- jähriger Nachrichtenlosigkeit dem für die Verschollenerklärung zuständigen Gericht Anzeige machen muss. Auch diese Bestätigung bedarf der Schriftform (Art. 13 f. OR).