Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten
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verschollen erklärt werden darf, wenn ihr Tod höchst wahrscheinlich ist. Die Bedeutung dieses Unterschieds darf nicht überschätzt werden. Der Fall, dass die Verschollenerklärung schliesslich daran scheiterte, dass das Gericht trotz nachrichtenloser Abwesenheit nicht vom Tod der Person überzeugt werden konnte, spielte in der bisherigen Praxis nämlich keine Rolle.
Das Gesagte schliesst nicht aus, dass das Gericht im Einzelfall darauf verzichtet - zumindest für den Augenblick - ein Verfahren auf Verschollenerklärung durchzuführen. Es wird dies beispielsweise dann tun, wenn die mit der Verschollenerklärung zwangsläufig verbundene Publizität für die betroffene Person bzw. ihre Erben mit ernsthaften Nachteilen verbunden wäre. Eine Notwendigkeit, dies im Gesetz ausdrücklich festzuhalten, besteht nicht, weil es einem Verstoss gegen Treu und Glauben gleichkäme, würde sich das Gericht anders verhalten (Art. 2 ZGB).
Absatz 2 gibt dem für die Verschollenerklärung zuständigen Gericht die Möglichkeit, das Verfahren mit einem Erbenruf zu verbinden. Damit werden Doppelspurigkeiten verhindert, die sich ergäben, wenn das Gericht den Fall nach erfolgter Verschollenerklärung der für den Erbenruf zuständigen Behörde (Art. 555 ZGB) übergeben müsste. Bewusst ist eine Kann-Formulierung gewählt worden. Besteht Klarheit über die Berechtigten, soll eine Verteilung nachrichtenloser Vermögenswerte auch ohne vorgängigen Erbenruf möglich bleiben.
Personen, die einen Verschollenen beerben wollen, müssen vor der Auslieferung der Erbschaft grundsätzlich Sicherheit leisten (Art. 546 Abs. 1 ZGB), allerdings begrenzt auf 15 Jahre seit der letzten Nachricht (Art. 546 Abs. 2 ZGB). Bei der Meldung nachrichtenloser Vermögenswerte, die erst 30 Jahre nach dem letzten Kontakt mit dem Gläubiger erfolgt (Art. 96a Abs. 1 VE-OR), ist diese Frist in der Regel längstens abgelaufen. Immerhin bleibt der seltene Fall denkbar, dass zwar nicht der Finanzintermediär, wohl aber ein Dritter in den letzten 15 Jahren Kontakt mit der unterdessen verschollenen Person hatte. Trifft dies zu, macht eine Sicherstellung weiterhin Sinn (vgl. Ziff. 1.4.3.4).
Artikel 38a äussert sich nicht zum Aufwand, den das zuständige Gericht für die Suche nach den Berechtigten betreiben muss. Es gelten diesbezüglich die etablierten und eingespielten Grundsätze des geltenden Rechts. Danach muss das Gericht jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich auffordern, sich zu melden (Art. 36 Abs. 2 ZGB). Das Gleiche gilt für potentielle Erben (Art. 555 Abs. 1 ZGB). Für nachrichtenlose Vermögenswerte von geringem Wert wird ein Gericht kaum Anzeigen in ausländischen Zeitungen schalten, sondern sich damit begnügen, über das Internet nach den Berechtigten zu suchen. Im Übrigen ist klar, dass immer nur eine natürliche Person gesucht und für verschollen erklärt werden kann.
Die Kosten für die Suche und die Verschollenerklärung sind vom zur Anzeige verpflichteten Finanzintermediär zu tragen. Er kann sie bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung seinem Kunden belasten und mit dessen Forderung verrechnen (Art. 120 ff. OR). Einer expliziten gesetzlichen Grundlage bedarf es dafür nicht. Anders sieht es in Bezug auf die Kosten für einen allfälligen Erbenruf und die Verteilung der nachrichtenlosen Vermögenswerte nach den Regeln des Erbrechts (Abs. 3) aus. Sie belasten den Nachlass. Auch dafür bedarf es aber keiner besonderen gesetzlichen Regelung.