Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten
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hingegen dingliche Ansprüche (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Rückforderung einer Sache, beispielsweise von Goldmünzen, die in einem Schrankfach lagern (Art. 472 ff. OR), ist so auch noch nach Jahrzehnten möglich. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Sache in der Zwischenzeit von einem Dritten gutgläubig erworben (Art. 933 ZGB) oder ersessen worden ist (Art. 728 ZGB).
Das Bundesgericht hat den Sparkassenvertrag als unechten Hinterlegungsvertrag qualifiziert (Art. 481 OR; BGE 100 II 153 ff.). Die Klage des Kunden (Hinterlegers) gegen die Bank (Aufbewahrer) auf Rückerstattung des hinterlegten Geldes beginnt mit der Beendigung des Hinterlegungsvertrags zu verjähren (BGE 91 II 442 ff.)9. Beendet wird der Hinterlegungsvertrag durch Kündigung (Art. 475 Abs. 1 OR). Als empfangsbedürftiges Geschäft setzt die Kündigung voraus, dass die Bank weiss, wo sie den Kunden erreichen kann. Bei Nachrichtenlosigkeit ist dies gerade nicht der Fall, weshalb auch die Forderung aus einem Sparkassenvertrag grundsätzlich nicht verjährt10. Dadurch wird die Bedeutung der Unterscheidung von obligatorischen und dinglichen Rechten, soweit es nachrichtenlose Vermögenswerte betrifft, stark relativiert.
Anders präsentiert sich heute11 die Rechtslage im Versicherungsbereich. Hier sieht Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG, Versicherungsvertragsgesetz; SR 221.229.1) vor, dass Versicherungsansprüche zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache verjähren, welche die Leistungspflicht begründet hat. So kann der Anspruch gegen den Hausratversicherer verjähren, bevor die versicherte Person realisiert, dass in ihr Haus eingebrochen worden ist (BGE 126 III 278 ff.)12.
1.2.1.2 Pflichten und Rechte des Schuldners
Das Privatrecht auferlegt dem Schuldner grundsätzlich keine Pflicht, nach dem Gläubiger zu suchen. Der Gläubigerverzug schliesst den Schuldnerverzug aus. Es obliegt damit dem Gläubiger, mit dem Schuldner in Kontakt zu bleiben. Er trägt das Risiko eines Kontaktabbruchs. Vorbehalten bleiben der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 1 Abs. 2 ZGB) und auftragsrechtliche Loyalitätspflichten (Art. 397 Abs. 1 OR). Sie verlangen zum Beispiel, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Adressänderung mitteilt. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch an die Pflicht des Finders, den Fund der Polizei anzuzeigen oder selbst für eine den
9 Kritisch Alfred Koller, Verjährt oder nicht verjährt? AJP 2000, 243 ff., insbes. 245 f.
10 Im Rahmen der Selbstregulierung haben sich die Banken verpflichtet, die Rechte des Kunden bzw. seiner Rechtsnachfolger im Fall der Nachrichtenlosigkeit zu wahren und auf eine Kündigung von Vertragsverhältnissen infolge Nachrichtenlosigkeit zu verzichten (vgl. Richtlinien [FN 5], Ziff. 15 und 16).
11 Zum geplanten künftigen Recht vgl. Ziff. 1.4.3.2.
12 Theoretisch ist es denkbar, dass sich die versicherte Person unter Hinweis auf einen Tatbestand, der die Verjährung hemmt oder unterbricht, gegen die Verjährungseinrede des Versicherungsunternehmens zur Wehr setzt (Art. 134 OR in Verbindung mit Art. 100 VVG). Dieses Vorgehen scheidet aber dann aus, wenn vertraglich eine Anspruchsbefristung vorgesehen ist (Art. 46 Abs. 2 VVG); Zweck einer solchen Befristung ist es, aus der Verjährungsfrist eine Verwirkungsfrist zu machen, um auf diese Weise zu verhindern, dass sich die versicherte Person nach Ablauf von zwei Jahren erfolgreich auf einen Grund beruft, der die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung zur Folge gehabt hätte.