Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten

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zu diesem Zweck eine kleine Expertenkommission ein6, die 2004 einen vollständig überarbeiteten Entwurf für ein umfassendes Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte vorlegte7. Der Bundesrat lehnte ein solches Gesetz allerdings ab. Stattdessen beauftragte er 2007 das EJPD mit der Vorbereitung einer neuen Vorlage, die das Problem der nachrichtenlosen Vermögenswerte durch punktuelle Eingriffe ins Obligationenrecht und ins Zivilgesetzbuch lösen sollte. Der Bundesrat wollte damit zum Ausdruck bringen, dass der Staat zwar die Rahmenbedingungen setzt, den Vertragsparteien aber im Übrigen nicht die Verantwortung für einen sachgerechten Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten abnehmen kann.

Ferner beauftragte der Bundesrat das EJPD, das rechtliche Regime der Verschollenerklärung (Art. 35 ff. ZGB) zu überprüfen. Anlass dazu bot das im Anschluss an die Tsunami-Katastrophe eingereichte Postulat 05.3069 Nordmann "Verschollenerklärung. Änderung des Verfahrens bei Naturkatastrophen". Wie bei nachrichtenlosen Vermögenswerten kann sich auch bei Naturkatastrophen die Frage stellen, wie die Rechtsordnung darauf reagiert, dass unklar, ob und wo eine Person (noch) lebt.

1.2 Geltendes Recht

1.2.1 Grundzüge

1.2.1.1 Der Begriff des nachrichtenlosen Vermögenswerts

Der Begriff des nachrichtenlosen Vermögenswerts meint Rechte, die einer Person zustehen, zu der der Schuldner den Kontakt verloren hat. Dabei ist zu beachten, dass Forderungen (obligatorische Rechte) in der Regel mit Ablauf von zehn Jahren verjähren (Art. 127 OR)8. Grundsätzlich keiner Verjährung zugänglich sind

6Der Expertenkommission gehörten an: Dr. iur. Luc Thévenoz, Rechtsanwalt, Professor an

der Universität Genf, Mitglied der EBK (Präsident); Victor Füglister, lic. iur., Rechtsanwalt, stv. Vorsitzender der Geschäftsleitung der Schweizerischen Bankiervereinigung (ab Februar 2003 ersetzt durch Alexandra Salib, Rechtsanwältin, Prokuristin der Schweizerischen Bankiervereinigung); PD Dr. iur. Stephan Fuhrer, Mitglied der Direktion Basler Versicherungen, Präsident der Kommission Rechtsfragen Leben des Schweizerischen Versicherungsverbandes, Dr. iur. Beat Kaufmann, stv. Leiter der Abteilung Wirtschafts- und Finanzfragen, EDA (ab Juni 2003 ersetzt durch Christoph Burgener, stv. Leiter Abteilung Wirtschafts- und Finanzfragen, EDA); PD Dr. iur. Felix Schöbi, BJ, Abteilung für Gesetzgebungsprojekte; Dr. iur. Andrea Kiefer, Advokatin, PBV, Rechtsdienst (ab November 2002 ersetzt durch Olivier Salamin, lic.oec., lic.iur., BPV, Rechtsdienst); Dr. iur. Simona Bustini, Sekretariat EBK, Rechtsdienst; Jacqueline Cortesi-Künzi, Fürsprecherin, EFV, Rechtsdienst, Sektionsleiterin.

7 Das EFD hat die entsprechenden Texte der Expertenkommission unter den folgenden

Internetseiten zugänglich gemacht:

Entwurf:

http://www.efd.admin.ch/dokumentation/zahlen/00578/00911/index.html?download=M3 wBUQCu/8ulmKDu36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7Zi6rZnqCkkIN0gni BbKbXrZ2lhtTN34al3p6YrY7P1oah162apo3X1cjYh2+hoJVn6w==&lang=de

Bericht:

http://www.efd.admin.ch/dokumentation/zahlen/00578/00911/index.html?download=M3 wBUQCu/8ulmKDu36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7Zi6rZnqCkkIN0gni AbKbXrZ2lhtTN34al3p6YrY7P1oah162apo3X1cjYh2+hoJVn6w==&lang=de

8Die verjährte Forderung hat zwar materiell-rechtlich weiterhin Bestand; sie kann aber

nicht mehr erfolgreich vor einem staatlichen Gericht eingeklagt und mit staatlicher Unterstützung durchgesetzt werden. Die verjährte Forderung unterscheidet sich damit von der verwirkten Forderung, die auch materiell-rechtlich keinen Bestand mehr hat.