Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten
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aufzugeben (vgl. Ziff. 1.1). Deshalb beschränkt sich die aktuelle Vorlage auf (wenige) Ergänzungen des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der vom Parlament verabschiedeten, aber noch nicht in Kraft getretenen Zivilprozessordnung. Angeknüpft wird dabei an den Regeln über den Gläubigerverzug (Art. 91 ff. OR), die Verschollenerklärung (Art. 35 ff. OR) und die örtliche Zuständigkeit (Art. 9 ff. ZPO).
Die inhaltlich miteinander verknüpften Änderungen werden in einem Mantelerlass zusammengefasst. Gesetztechnisch die gleiche Lösung wählte der Gesetzgeber beispielsweise, als er vor wenigen Jahren den Schutz der Tiere im Zivilgesetzbuch, im Obligationenrecht und im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs verbesserte (AS 2003 463).
1.4.2 In inhaltlicher Hinsicht
1.4.2.1 Kontaktpflicht
Im Zentrum der Neuregelung steht die Verpflichtung der Finanzintermediäre (und damit insbesondere der Banken), das ihnen Zumutbare vorzukehren, um mit dem Gläubiger in Kontakt zu bleiben (Art. 96a Abs. 1 VE-OR). Was zumutbar ist, sagt der Vorentwurf nicht und wird damit der Praxis überlassen. Hier besteht denn auch weiterhin Raum für die Selbstregulierung. Allerdings wird im Vorentwurf darauf verzichtet, die Selbstregulierung explizit als Rechtsquelle aufzuführen, an die sich auch das Zivilgericht zwingend halten müsste.
1.4.2.2 Anzeigepflicht
Bricht der Kontakt zum Gläubiger ab, muss dieser Sachverhalt nach 30 Jahren dem für die Verschollenerklärung zuständigen Gericht angezeigt werden (Art. 96a Abs. 2 VE-OR). Vorbehalten bleiben Abmachungen, wonach anderweitig über den nachrichtenlosen Vermögenswert verfügt werden soll (Art. 96a Abs. 3 VE-OR). Damit hat es der Gläubiger in der Hand, beliebige Vorkehren für den Fall der Nachrichtenlosigkeit zu treffen. Selbstverständlich haben solche Verfügungen nur insoweit Bestand, als dabei die Schranken der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit beachtet werden.
Anders als im Vorentwurf aus dem Jahre 2000 (vgl. Ziff. 1.1) ist keine strafrechtliche Sanktion für den Fall vorgesehen, dass es der Schuldner unterlässt, nachrichtenlose Vermögenswerte dem zuständigen Gericht anzuzeigen. Dieser Verzicht auf strafrechtliche Sanktionen kann deshalb verantwortet werden, weil die Anzeige nachrichtenloser Vermögenswerte letztlich immer auch im Interesse des Schuldners liegt, der sich nur so von seinen vertraglich übernommenen Verpflichtungen befreien kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Banken, die es systematisch unterliessen, nachrichtenlose Vermögenswerte anzuzeigen, kaum mehr Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit böten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG); sie setzten sich damit aufsichtsrechtlichen Sanktionen bis hin zum Entzug der Geschäftsausübungsbewilligung aus.