Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten
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darauf, die Leichen bergen und identifizieren zu können28. Damit ist sichergestellt, dass die Beurteilung, ob eine Person für tot oder für verschollen erklärt wird, nach einheitlichen Kriterien erfolgt.
Die Erben müssen im Fall der Verschollenerklärung für eine beschränkte Zeit Sicherheit leisten, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die für verschollen erklärte Person später wieder auftaucht (Art. 546 ff. ZGB). Bei nachrichtenlosen Vermögenswerten ist davon auszugehen, dass die Frist für die Sicherstellung im Moment der Verschollenerklärung in der Regel längstens abgelaufen ist. Die Erben können damit über die nachrichtenlosen Vermögenswerte in der Regel frei verfügen. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist auch diesbezüglich nicht auszumachen.
2 Erläuterungen
2.1 Änderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 38a
Der neue Artikel 38a erweitert die Möglichkeiten, ein Verfahren durchzuführen, das zur Verschollenerklärung einer Person führt. Nach bisherigem Recht bedarf es dazu des Antrags einer Person, die aus dem mutmasslichen Tod der für verschollen zu erklärenden Person Rechte ableitet. Nach Absatz 1 soll das zuständige Gericht das Verfahren neu auch dann an die Hand nehmen, wenn ihm gestützt auf Artikel 96a Abs. 2 VE-OR ein Finanzintermediär die Existenz von nachrichtenlosen Vermögenswerten anzeigt.
Artikel 38a definiert nicht, was unter einem nachrichtenlosen Vermögenswert zu verstehen ist, sondern verweist diesbezüglich auf Artikel 96a VE-OR. Folgt man der Umschreibung in dieser Bestimmung, taugen grundsätzlich alle Rechte als nachrichtenlose Vermögenswerte, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner seit 30 Jahren kein Kontakt mehr besteht. Als nachrichtenlose Vermögenswerte fallen so neben Geldforderungen, auch Wertpapiere, Wertrechte oder das Eigentum an Mobilien oder gar (treuhänderisch verwalteten) Immobilien in Betracht.
Die Art und Weise, wie das Verschollenerklärungsverfahren durchgeführt wird, weist gegenüber dem geltenden Recht keine Besonderheiten auf. Das zuständige Gericht fordert jedermann öffentlich auf, ihm Nachrichten von der verschwundenen Person zukommen zu lassen (Art. 36 Abs. 2 ZGB). Gehen keine Meldungen ein, so muss das zuständige Gericht die betroffene Person für verschollen erklären. Artikel 38a Absatz 1 begreift sich insofern als lex specialis im Verhältnis zu Artikel 35 ZGB, wonach eine Person auch nach zehnjähriger Abwesenheit immer nur dann für
28 Erinnert sei in diesem Zusammenhang an den Absturz eines Flugzeugs der Swissair vor der Küste von Halifax. Damals stellten die kanadischen Behörden aufgrund der Passagierlisten und ohne dass die Leichen hätten geborgen werden können für sämtliche Passagiere und die Crew Todesscheine aus, die anschliessend von den Schweizer Behörden gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) anerkannt wurden (vgl. Schreiben des Eidg. Amtes für das Zivilstandswesen vom 22. September 1998 an die kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstandssachen, Flug Swissair SR 111: Absturz ins Meer nahe der Küste der Provinz Neuschottland, Kanada; Eintragung der Todesfälle durch die Zivilstandsämter, Zeitschrift für das Zivilstandswesen 1998, S. 292 f.).