Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten
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Art. 466 und 550 Abs. 2
Mit Artikel 466 - Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 466 ZGB - und Artikel 550 Absatz 2 wird eine Lücke im geltenden Recht bei der Erbberechtigung geschlossen, wenn ein Erblasser Vermögenswerte hinterlässt, auf die heute niemand einen Anspruch erheben kann. Dies ist der Fall, wenn ein Erblasser nie in der Schweiz gewohnt hat und er nach den einschlägigen Regeln des nationalen und internationalen Privatrechts weder gesetzliche noch eingesetzte Erben hinterlässt. In diesem sehr seltenen Fall soll in Zukunft die Eidgenossenschaft den Vermögenswert erben. Die gleiche Lösung wird vorgeschlagen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, aber in der Schweiz heimatberechtigt gewesen ist. Bisher kommt in diesem Fall der Heimatkanton zum Zuge (Art. 550 Abs. 2 ZGB).
Schweizerisches Erbrecht findet grundsätzlich nur Anwendung, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 90 Abs. 1 IPRG). Andernfalls ist mit der Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung zu rechnen. Vorbehalten bleibt eine Unterstellung unter das Heimatrecht (Art. 90 Abs. 2 IPRG) oder der Verweis der ausländischen Rechtsordnung auf schweizerisches Recht (Art. 91 Abs. 1 IPRG). Diese Lösung bringt es mit sich, dass sich möglicherweise auch ein ausländisches Gemeinwesen als Erbe konstituiert und einen Anspruch auf nachrichtenlose Vermögenswerte geltend macht. Dagegen ist so lange nichts einzuwenden, als damit nicht Völkerrecht verletzt wird (vgl. Ziff. 1.3.1).
Hatte der Erblasser in der Vergangenheit seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz, ohne Erben zu hinterlassen, fällt der Nachlass wie bis anhin an den Kanton oder an das von diesem für berechtigt erklärte Gemeinwesen (Art. 466 Abs. 1 ZGB).
Die vorgeschlagene Lösung hat den Vorteil, dass von nachrichtenlosen Vermögenswerten nicht hauptsächlich jene Kantone profitieren, in denen die grossen, international tätigen Banken ihren Sitz haben. Sie entkräftet gleichzeitig den gegenüber dem Vorentwurf aus dem Jahr 2000 erhobenen Vorwurf, dass ausschliesslich die Eidgenossenschaft von nachrichtenlosen Vermögenswerten profitieren würde (vgl. Ziff. 1.1).
2.2 Änderungen des Obligationenrechts
Art. 96a
Der neue Artikel 96a folgt den bisherigen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts über den Gläubigerverzug. Anders als diese gilt er aber nicht für alle Gläubiger, sondern nur für Finanzintermediäre, wie sie in Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) umschrieben werden. Angesprochen sind damit zur Hauptsache die Banken (Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwG), aber auch Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GwG) und Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte aufbewahren (Art. 2