Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten
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Abs. 3 GwG). Die Tatsache, dass Letztere keiner prudentiellen Aufsicht unterstehen, bleibt mit Blick auf die angestrebte privatrechtliche Regelung ohne Bedeutung29.
Absatz 1 verpflichtet die Finanzintermediäre dazu, das ihnen Zumutbare vorzukehren, um mit dem Gläubiger in Kontakt zu bleiben, so dass ein Vermögenswert gar nicht erst nachrichtenlos wird. Bewusst wird eine offene Formulierung vorgeschlagen, die es den Finanzintermediären erlaubt, an der heutigen Selbstregulierung (vgl. Ziff. 1.4.2.1) festzuhalten und diese weiterzuentwickeln.
Beim Gläubiger handelt es sich in der Regel um jene Person, mit der der Finanzintermediär den Vertrag abgeschlossen hat. Ausnahmsweise ist der Kontakt aber auch zu einer anderen Person zu suchen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Finanzintermediär davon ausgehen muss, dass der ursprüngliche Vertragspartner gestorben ist. Trifft dies zu, sind die Erben ausfindig zu machen. Auch bei einer Versicherung gilt die Suche möglicherweise nicht dem Vertragspartner, sondern einem von diesem begünstigten Dritten. Juristische Personen werden durch ihre Organe vertreten; entsprechend ist der Kontakt zu ihnen zu suchen.
Dem Kontakt mit dem Gläubiger gleichgestellt wird der Kontakt mit dem Vertreter des Gläubigers. Diese Gleichstellung gilt auch für den Fall, dass der Vertreter selber nicht Finanzintermediär und daher auch nicht an Artikel 96a gebunden ist. Zu beachten ist, dass eine einmal erteilte Vollmacht grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, anders lautende vertragliche Abmachungen vorbehalten (Art. 35 Abs. 1 OR). Dabei ist es nicht die Aufgabe des Finanzintermediärs, die Gültigkeit einer einmal erteilten Vollmacht in Zweifel zu ziehen (Art. 37 Abs. 1 OR), es sei denn, der Finanzintermediär weiss oder müsste wissen, dass die dem Vertreter erteilte Vollmacht in der Zwischenzeit erloschen ist. Der dabei zu beachtende Massstab orientiert sich am Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB).
Absatz 1 lässt offen, was unter einer Nachricht zu verstehen ist, die die Frist von 30 Jahren unterbricht. In Frage kommt dafür jede physische Begegnung des Finanzintermediärs mit dem Gläubiger. Aber auch ein bloss brieflicher Kontakt genügt. Vorausgesetzt wird dabei allerdings, dass die Post nicht retourniert wird. Kein Kontakt mit dem Kunden kann aus banklagernder Post abgeleitet werden. Behauptet der Finanzintermediär, mit dem Kunden tatsächlich in Kontakt gewesen zu sein, obliegt ihm der entsprechende Nachweis.
Die gleichen Regeln gelten mutatis mutandis für eine Kontaktaufnahme auf elektronischem Weg. Deshalb bleibt eine Bank mit ihrem Kunden auch beim e-banking in Kontakt. Die Tatsache, dass sich möglicherweise ein Dritter die Identität des Kunden angeeignet hat, ändert daran nichts.
29 Der vorgeschlagene (persönliche) Geltungsbereich bringt es mit sich, dass Kundenbeziehungen mit Finanzintermediären, die ihren Sitz im Ausland haben, nicht unter die vorgeschlagene Bestimmung fallen. Damit bleibt das Risiko überschaubar, dass die schweizerische Gesetzgebung über nachrichtenlose Vermögenswerte in Konflikt mit einer ausländischen Jurisdiktion gerät. Ganz ausschliessen lässt sich ein solcher Konflikt allerdings nie. Man denke an den Fall, dass eine ausländische Rechtsordnung extraterritoriale Wirkung anstrebt oder dass die vom schweizerischen Finanzintermediär verwalteten Vermögenswerte im Ausland liegen.