Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten

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1.2.2.2 Unklarheiten in Bezug auf die Möglichkeit, sich mit befreiender Wirkung von nachrichtenlosen Vermögenswerten zu trennen

Ein weiterer wichtiger Mangel des geltenden Rechts betrifft die heutige Rechtsunsicherheit in Bezug auf die genaue Tragweite der Regeln über den Gläubigerverzug (Art. 91 ff. OR), die Verschollenerklärung (Art. 35 Abs. 1 ZGB) und die Errichtung einer Beistandschaft (Art. 393 Ziff. 3 ZGB). Der Schuldner weiss mit anderen Worten nicht, ob und wie er sich heute mit befreiender Wirkung von nachrichtenlosen Vermögenswerten trennen kann.

Insbesondere die Banken sind deshalb in der Vergangenheit ganz unterschiedlich mit nachrichtenlosen Vermögenswerten umgegangen14. Während die einen diese Vermögenswerte schliesslich ihrem Eigenkapital zugeschlagen haben, haben andere diese Vermögenswerte dem Gemeinwesen zur Verfügung gestellt oder für einen guten Zweck verwendet. Um die Verwaltung einfacher zu machen, wurden nachrichtenlose Vermögenswerte ferner häufig auf ein Sammelkonto übertragen.

1.2.2.3 Lücken beim Erbrecht des Gemeinwesens

Nach geltendem Recht hört die (gesetzliche) Erbberechtigung mit dem Stamm der Grosseltern auf. Unter Vorbehalt einer anderweitigen Verfügung fällt danach das Erbe an die öffentliche Hand. Als erbberechtigtes Gemeinwesen bezeichnet Artikel 466 ZGB den Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat oder die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz nie in der Schweiz, fällt der Nachlass an den Heimatkanton (Art. 550 Abs 2 ZGB).

Damit lässt das Gesetz offen, wie zu verfahren ist, wenn der Erblasser weder in der Schweiz je Wohnsitz hatte noch hier heimatberechtigt gewesen ist. Diese Lücke wird auch durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) nicht gefüllt15. Artikel 88 IPRG begnügt sich vielmehr mit dem Hinweis, dass schweizerische Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig sind, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.

1.3 Rechtsvergleichung und Verhältnis zum internationalen Recht

1.3.1 Rechtsvergleichung

Ein ausführlicher Rechtsvergleich findet sich in Ziffer 5 des Berichts der Expertenkommission16. Dieser stützt sich auf zwei Gutachten des Schweizerischen

14 Vgl. Bonhage/Lussy/Perrenoud (FN 1), S. 307 ff.

15 Ausführlich Daniel Girsberger, Das internationale Privatrecht der nachrichtenlosen Vermögen in der Schweiz/Private International Law and Unclaimed Assets in Switzerland, Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Beiheft 23, Basel 1997.

16 Vgl. FN 7