Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten

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Instituts für Rechtsvergleichung vom 30. Juli 1997 und vom 23. Oktober 2003. Zusammenfassend hielt die Expertenkommission fest:

"Die Mehrheit der europäischen Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweden, Osteuropa) kennt keine spezielle gesetzliche Regelung über nachrichtenlose Vermögenswerte. In den meisten Fällen wird der betreffende Finanzintermediär nach Ablauf der ordentlichen zivilrechtlichen Verjährungsfrist Eigentümer dieser Vermögenswerte. In einigen Ländern (Norwegen, Niederlande, Spanien, Frankreich) begründen Sonderbestimmungen namentlich spezielle Verjährungsfristen sowie den Verfall der nachrichtenlosen Vermögenswerte an den Staat. Irland und die meisten amerikanischen Bundesstaaten haben eine umfassende Sondergesetzgebung verabschiedet, die sich allgemein durch Sorgfaltspflichten für die Finanzintermediäre, ein besonderes Verfahren zur Behandlung der Vermögenswerte und ihrer mutmasslichen Rechtsinhaber sowie den Verfall an den Staat auszeichnen."

1.3.2 Verhältnis zum europäischen und internationalen Recht

Weder das Völkerrecht noch das Recht der Europäischen Union verpflichten die Staaten zu einem bestimmten Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten. Zu beachten bleiben allerdings die Vorgaben, wie sie sich aus dem Völkergewohnheitsrecht und aus dem internationalen Menschenrechtsschutz ergeben (vgl. Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte [EMRK]).

Das Völkerrecht steht der Verjährung und Verwirkung privater Ansprüche nicht im Weg. Einer völkerrechtlich verpönten Konfiskation käme es aber gleich, wenn nachrichtenlose Vermögenswerte an den Staat fallen, ohne dass die Berechtigten und ihre Erben eine faire Chance haben, in den Besitz dieser Vermögenswerte zu gelangen. Gleichzeitig muss in einem Rechtsstaat aber auch darauf geachtet werden, dass nachrichtenlose Vermögenswerte nicht einem Unrechtsstaat in die Hände fallen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich die Schweiz und ihr Finanzplatz hier wiederholt in einem Dilemma befunden haben17.

1.4 Vorgeschlagene Lösung

1.4.1 In formaler Hinsicht

Die bisherigen Versuche, die nachrichtenlosen Vermögenswerte zu regeln, gingen vom Erlass eines Spezialgesetzes aus. Dieses sollte die einschlägigen Regeln im Zivilgesetzbuch, im Obligationenrecht und in weiteren den Finanzmarkt betreffenden Gesetzen ergänzen bzw. verdrängen. 2007 hat der Bundesrat entschieden, diesen Regelungsansatz zu Gunsten einer privatrechtlichen Lösung

17 Vgl. Bonhage/Lussy/Perrenoud (FN 1), S. 105 ff. Ganz besonders schwierig war die Situation zur Zeit des Nationalsozialismus, als Deutschland seine Mitbürger mit dem Tod bedroht hat, wenn sie ihre in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte nicht anzeigten bzw. ablieferten.