Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten

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Absatz 2 auferlegt dem Finanzintermediär besondere Verpflichtungen in Bezug auf Dokumentation und Aktenaufbewahrung. Die vorgeschlagene Regelung entspricht Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e des Entwurfs der Expertenkommission30.

Art. 96c

Nicht unter Artikel 96a und 96b fallen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Für sie gilt bereits heute ein befriedigendes Regime (vgl. Ziff. 1.2.1.3).

Übergangsbestimmung

Die Notwendigkeit, nachrichtenlose Vermögenswerte neu zu regeln, ergibt sich hauptsächlich wegen vergangener Versäumnisse. Der Vorentwurf trägt dieser Tatsache dadurch Rechnung, dass Artikel 96a VE-OR grundsätzlich auch Verträge erfasst, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen worden sind. Die damit begründete (unechte) Rückwirkung bleibt aber zeitlich insofern eng begrenzt, als sich die Finanzintermediäre nur dann um die Wiederherstellung des Kundenkontakts bemühen müssen, wenn beim Inkrafttreten der Vorlage die letzte Nachricht weniger als dreissig Jahre zurückliegt. Liegt der letzte Kundenkontakt länger zurück, ist es einem Finanzintermediär zum vornherein nicht zumutbar, sich um eine Wiederherstellung des Kundenkontakts zu bemühen. Auch eine Verschollenerklärung macht in diesem Fall wenig Sinn. Stattdessen sollen die Finanzintermediäre in diesem Fall die betroffenen Vermögenswerte selber liquidieren und den Erlös dem Bund abliefern können (Abs. 1).

Absatz 2 hält fest, dass Vermögenswerte bereits als liquidiert gelten, die Gegenstand des New Yorker Bankenvergleichs vom 26. Januar 1999 sind (vgl. Ziff. 1.1). Der Vorentwurf klärt damit eine Frage, die andernfalls zum Gegenstand unfruchtbarer juristischer Diskussionen werden könnte. In der Sache ist klar, dass eine Liquidierung bereits liquidierter nachrichtenloser Vermögenswerte keinen Sinn macht. Dass von der vorgeschlagenen Lösung auch die übrigen Finanzintermediäre profitieren, die selber keinen Beitrag zum Grossbankenvergleich geleistet haben, ist in Kauf zu nehmen.

Absatz 3 stellt sicher, dass vom Erlös der liquidierten nachrichtenlosen Vermögenswerte nicht einseitig der Bund profitiert. Er muss den Erlös vielmehr nach den gleichen Regeln wie beim Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank mit den Kantonen teilen.

Die vorgeschlagene Liquidierung nachrichtenloser Vermögenswerte macht aus der Optik der betroffenen Finanzintermediäre selbstverständlich nur dann Sinn, wenn damit die Ansprüche aller Rechteinhaber auf die nachrichtenlosen Vermögenswerte untergehen (Abs. 4). Dogmatisch bedeutet die vorgeschlagene Lösung, dass die nachrichtenlosen Vermögenswerte mit der Ablieferung des Verwertungserlöses verwirken. Auch eine Inanspruchnahme des Staates scheidet damit aus. Dies stellt keine verpönte Konfiskation dar, wenn man daran denkt, dass der Rechtsverlust nur jene Gläubiger betrifft, die seit mindestens dreissig Jahren keinen Kontakt mehr zum Schuldner hatten.

30 Vgl. FN 7