Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten
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1.4.3.2 Materielles Recht
Ein Vorschlag geht dahin, das Verjährungsrecht so zu ändern, dass sichergestellt ist, dass Vermögenswerte nicht wegen Nachrichtenlosigkeit verjähren können. In Ziffer 1.2.1.1 wurde gezeigt, dass die mögliche Verjährung heute einzig im Versicherungsbereich ein ernsthaftes Hindernis für die Geltendmachung nachrichtenloser Vermögenswerte darstellt, indem hier Forderungen verjähren können, bevor der Berechtigte von ihnen Kenntnis genommen hat. Es ist nicht zu bestreiten, dass dies nicht in jedem Fall überzeugt. Die Regelung nachrichtenloser Vermögenswerte ist aber nicht der richtige Ort für eine entsprechende Korrektur. Sachlich gehört das Anliegen vielmehr zur geplanten Revision des Versicherungsvertragsgesetzes. Einen entsprechenden Vorentwurf hat der Bundesrat am 21. Januar 2009 in die Vernehmlassung geschickt20. Vorgeschlagen wird dabei, die bisher zweijährige Verjährung von Versicherungsansprüchen durch eine solche von fünf bzw. zehn Jahren zu ersetzen, die mit Fälligkeit der Forderung zu laufen beginnt (Art. 66). Die Fälligkeit ihrerseits setzt voraus, dass die berechtigte Person ihren Anspruch hinreichend substantiiert und dem Versicherungsunternehmen die ihr zugänglichen Beweise genannt oder übergeben hat (Art. 39 Abs. 1). Sollten diese Vorschläge Gesetz werden, wäre es damit praktisch ausgeschlossen, dass die Geltendmachung nachrichtenloser Versicherungsansprüche an der Verjährung scheitern könnte.
Kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht in Bezug auf die Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte. Alle Vermögenswerte sind grundsätzlich so zu verwalten und anzulegen, wie dies vertraglich abgemacht worden ist. Fehlt es an einer solchen Abmachung oder muss diese Abmachung wegen veränderter Umstände als gegenstandslos gelten, ist der Vertrag nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) zu ergänzen. Zusätzliche gesetzliche Regeln bedeuteten einen nicht verantwortbaren legislatorischen Aufwand, denn das "Typische am Umgang der Schweizer Banken mit nachrichtenlosen Vermögenswerten ist, dass es keinen typischen Einzelfall gibt"21. Zudem lehrt die (jüngste) Vergangenheit, dass grosse Vorsicht beim Vorwurf falscher Anlageentscheide geboten ist. So kann es zwar stossend sein, wenn eine Bank nachrichtenlose Vermögenswerte schlecht oder gar nicht verzinst anlegt, obwohl lukrative Anlagemöglichkeiten bestehen. Nicht minder stossend ist es aber, wenn eine Bank die Nachrichtenlosigkeit eines Vermögenswerts zum Anlass nähme, damit besonders risikoreiche Anlagen zu tätigen.
Das Gesagte gilt auch, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Einsatz gelangen. Auch hier steht das Instrumentarium zur Verfügung, um gegen allfällige
20 Vgl. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Entwurf vom 21. Januar 2009 [http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00571/01345/index.html?lang=d e&download=M3wBUQCu/8ulmKDu36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7Zi 6rZnqCkkIN1gX1+bKbXrZ2lhtTN34al3p6YrY7P1oah162apo3X1cjYh2+hoJVn6w==]; Begleitbericht [http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00571/01345/index.html?lang=d e&download=M3wBUQCu/8ulmKDu36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7Zi 6rZnqCkkIN1gX1/bKbXrZ2lhtTN34al3p6YrY7P1oah162apo3X1cjYh2+hoJVn6w==]
21 Vgl. Bonhage/Lussy/Perrenoud (FN 1), S. 424.